1.3 Voraussetzungen für eine nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 3 MWSTG von der Steuer ausgenommene Heilbehandlung
MWST-Branchen-Info 21 · Gesundheitswesen
Geltend · Stand ab 9. Mai 2023
ESTV · MWST-Branchen-Info 21 · Ziff. 1.3 · Deutsch
Damit eine von der Steuer ausgenommene Heilbehandlung vorliegt, müssen die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
Die Tätigkeit muss von einem unter Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 3 MWSTG i. V. m. Artikel 35 Absatz 2 MWSTV fallenden Leistungserbringer ausgeführt werden (→ Ziff. 1.5.3);
der Leistungserbringer muss im Besitz der nach kantonalem Recht erforderlichen Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung oder zur Ausübung der Heilbehandlung nach der kantonalen Gesetzgebung zugelassen sein (Art. 35 Abs. 1 Bst. a und b MWSTV; → Ziff. 1.5.1 und 1.5.2);
es muss eine Heilbehandlung im Sinne der Gesetzgebung ausgeführt werden (Art. 34 MWSTV; → Ziff. 1.4 und 1.4.1).
Von der Steuer ausgenommen sind alle Heilbehandlungen, welche von einer Person mit einer Berufsausübungsbewilligung erbracht werden, sofern sich die Behandlungstätigkeit unter den kantonalrechtlich festgelegten Tätigkeitsbereich der Berufsgruppe fassen lässt.
[Abbildung: im Original]
Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).