1.3 Voraussetzungen für eine nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 3 MWSTG von der Steuer ausgenommene Heilbehandlung

MWST-Branchen-Info 21 · Gesundheitswesen

Geltend · Stand ab 9. Mai 2023

ESTV · MWST-Branchen-Info 21 · Ziff. 1.3 · Deutsch

Damit eine von der Steuer ausgenommene Heilbehandlung vorliegt, müssen die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

  • der Leistungserbringer muss im Besitz der nach kantonalem Recht erforderlichen Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung oder zur Ausübung der Heilbehandlung nach der kantonalen Gesetzgebung zugelassen sein (Art. 35 Abs. 1 Bst. a und b MWSTV; → Ziff. 1.5.1 und 1.5.2);

Von der Steuer ausgenommen sind alle Heilbehandlungen, welche von einer Person mit einer Berufsausübungsbewilligung erbracht werden, sofern sich die Behandlungstätigkeit unter den kantonalrechtlich festgelegten Tätigkeitsbereich der Berufsgruppe fassen lässt.

[Abbildung: im Original]

Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).