10.2.1 Verwendungsfertige Arzneimittel, Vormischungen und entsprechende Produkte

MWST-Branchen-Info 21 · Gesundheitswesen

Geltend · Stand ab 9. Mai 2023

ESTV · MWST-Branchen-Info 21 · Ziff. 10.2.1 · Deutsch

(Art. 49 Bst. a MWSTV)

Als Medikamente gelten für die Human- und Tiermedizin bestimmte Produkte und Vormischungen für Tierarzneimittel, die gemäss Artikel 9 Absatz 1 HMG von Swissmedic zugelassen sind, um in Verkehr gebracht zu werden. Dasselbe gilt für immunbiologische Produkte (Impfungen) für den tierärztlichen Gebrauch, die vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen oder vom Institut für Virologie und Immunologie registriert sind.

Als Medikamente gelten auch Arzneimittel für seltene Krankheiten, für deren Inverkehrbringen Swissmedic ein vereinfachtes Zulassungsverfahren vorsieht (Art. 14 Abs. 1 Bst. f HMG) sowie Radiopharmazeutika, In-vivo-Diagnostika, Blutprodukte auf Basis von menschlichem oder tierischem Vollblut, die standardisierbar sind, und standardisierte Transplantate, die von Swissmedic zugelassen sind, um als Medikamente in Verkehr gebracht zu werden.

Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Produkte verwendungsfertig oder in ihrer galenisch fertigen Form verkauft werden.