10.2.2 Verwendungsfertige Arzneimittel, die keiner Zulassung bedürfen oder eine befristete Bewilligung erhalten haben
MWST-Branchen-Info 21 · Gesundheitswesen
Geltend · Stand ab 9. Mai 2023
ESTV · MWST-Branchen-Info 21 · Ziff. 10.2.2 · Deutsch
(Art. 49 Bst. b oder c MWSTV)
Verwendungsfertige Arzneimittel, die gemäss Artikel 9 Absätze 2 und 2ter HMG von der Swissmedic keiner Zulassung bedürfen, sowie verwendungsfertige Arzneimittel, die gemäss Artikel 9a HMG eine befristete Zulassung oder nach Artikel 9b HMG eine befristete Bewilligung erhalten haben, gelten als Medikamente (mit Ausnahme von menschlichem und tierischem Vollblut). Dabei handelt es sich insbesondere um Magistralrezepturen, nach einer Formula officinalis hergestellte Arzneimittel, Hausspezialitäten, Arzneimittel für klinische Versuche und gegen lebensbedrohende Krankheiten sowie nicht standardisierbare Arzneimittel.