2.2.3 Steuerpflicht

MWST-Branchen-Info 21 · Gesundheitswesen

Geltend · Stand ab 11. Mai 2023

ESTV · MWST-Branchen-Info 21 · Ziff. 2.2.3 · Deutsch

Erfüllt die Gemeinschaft aufgrund der von ihr erbrachten steuerbaren Leistungen (→ Ziff. 2.2.2.2) die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht, muss sie sich bei der ESTV anmelden.

Im Sinne einer Vereinfachung verzichtet die ESTV bei Gemeinschaften, deren Mitglieder alle im MWST-Register eingetragen sind, auf die Eintragung dieser einfachen Gesellschaft, sofern diese nur Leistungen an die eigenen Mitglieder (und nicht auch an Dritte) erbringt und die Weiterfakturierung ohne Zuschlag und ohne Hinweis auf die Steuer erfolgt. In diesem Fall sind die Mitglieder nicht zum Vorsteuerabzug auf den bei der Gemeinschaft anfallenden Aufwendungen berechtigt.

[Abbildung: im Original]

Für weitere Informationen siehe MWST-Info Steuerpflicht.

Bei gegebener Steuerpflicht hat die Gemeinschaft sämtliche steuerbaren Leistungen abzurechnen.