2.2.1 Begriff und Voraussetzungen

MWST-Branchen-Info 21 · Gesundheitswesen

Geltend · Stand ab 9. Mai 2023

ESTV · MWST-Branchen-Info 21 · Ziff. 2.2.1 · Deutsch

Dienstleistungen von Gemeinschaften, deren Mitglieder als Angehörige eines Heil- und Pflegeberufes gelten, sind von der Steuer ausgenommen, soweit diese Dienstleistungen anteilsmässig zu Selbstkosten an die Mitglieder für die unmittelbare Ausübung ihrer Tätigkeiten erbracht werden (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 6 MWSTG).

Als Gemeinschaft, welche von der Steuerausnahme nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 6 MWSTG profitieren kann, gilt ein Zusammenschluss von Personen, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Bereich der Heil- und Pflegeberufe gemäss Ziffer 2.1 ausüben, mit dem Ziel der Nutzung von Synergien (z. B. gemeinsames Sekretariat und gemeinsame medizinische Geräte).

Damit eine solche Gemeinschaft vorliegt, müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

a.

Bei der Gemeinschaft handelt es sich um eine einfache Gesellschaft im Sinne von Artikel 530 ff. OR;

b.

die Gemeinschaft ist ausschliesslich zum Zwecke der Beschaffung der erforderlichen Infrastruktur (z. B. medizinischer Geräte, Praxisräumlichkeiten oder Personal) sowie des damit verbundenen Betriebes gebildet worden;

c.

die Gesellschafter der einfachen Gesellschaft sind grundsätzlich natürliche Personen. Wenn der einzige Unterschied zur selbstständig erwerbenden natürlichen Person in der Rechtsform besteht, werden im Sinne einer Ausnahme auch juristische Personen und Personengesellschaften zugelassen (z. B. wenn eine Ärztin eine AG betreibt und lediglich eine medizinische Praxisassistentin beschäftigt). Nicht zugelassen sind hingegen Gesundheitszentren, Gemeinschaftspraxen, Tageskliniken und dgl.

d.

alle Gesellschafter einer solchen Gemeinschaft üben eine Tätigkeit im Bereich der Heil- und Pflegeberufe nach Ziffer 1.5.3 aus und sind im Besitz der nach kantonalem Recht erforderlichen Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung oder zur Ausübung der Heilbehandlung nach der kantonalen Gesetzgebung zugelassen (Art. 35 Abs. 1 Bst. a und b MWSTV);

e.

die anfallenden Kosten werden den einzelnen Gesellschaftern anteilsmässig zu Selbstkosten (ohne Gewinnzuschlag) belastet;

f.

Dritten gegenüber werden durch die Gemeinschaft weder Dienstleistungen erbracht noch Gegenstände geliefert.

Diese Voraussetzungen gelten selbst dann noch als erfüllt, wenn

  • einzelne Gesellschafter der Gemeinschaft steuerbare Leistungen erbringen und allenfalls hierfür subjektiv steuerpflichtig sind; oder

  • einzelne Gesellschafter der Gemeinschaft oder die Gemeinschaft selbst Personen im Anstellungs- oder Auftragsverhältnis beschäftigen, die nicht Angehörige von Heil- und Pflegeberufen nach Ziffer 1.5.3 sind (z. B. Arztgehilfe/Arztgehilfin, Laborant/Laborantin oder Raumpfleger/Raumpflegerin).

Nicht als Praxisgemeinschaften im vorgenannten Sinne gelten Praxisgesellschaften in Form von juristischen Personen (z. B. Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und Personengesellschaften (Kollektiv- und Kommanditgesellschaften). Sämtliche durch die Gesellschaft an die Teilhaber erbrachten Leistungen sind zum massgebenden Steuersatz steuerbar, sofern sie nicht aufgrund einer anderen Bestimmung gemäss Artikel 21 Absatz 2 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind.

Praxisänderung infolge Überprüfung der Praxis durch die ESTV (Publikationsdatum: 09.05.2023; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).