2.2.5 Leistungen der Gesellschafter an andere Gesellschafter
MWST-Branchen-Info 21 · Gesundheitswesen
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Branchen-Info 21 · Ziff. 2.2.5 · Deutsch
Leistungen, die ein Gesellschafter der Gemeinschaft im eigenen Namen an einen anderen Gesellschafter erbringt und diesem in Rechnung stellt, sind steuerbar, ausser es handelt sich um Leistungen, die gemäss Artikel 21 Absatz 2 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind (z. B. Heilbehandlungen). Hat beispielsweise ein Gesellschafter einer Gemeinschaft einen Lohnempfänger angestellt und stellt er diesen einem anderen Gesellschafter zur Verfügung, ist die entsprechende Leistung zum Normalsatz steuerbar.
Haben hingegen mehrere Gesellschafter einer Praxisgemeinschaft je einen Teilzeitarbeitsvertrag mit einem Angestellten abgeschlossen (Arbeitsvertrag gemäss Art. 319–355 OR), sind die dem Angestellten ausbezahlten Löhne der Aufwandrechnung des jeweiligen Arbeitgebers zu belasten.
Praxisänderung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 2 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).