2.3.1 Begriff und Voraussetzungen
MWST-Branchen-Info 21 · Gesundheitswesen
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Branchen-Info 21 · Ziff. 2.3.1 · Deutsch
Ambulante Behandlungszentren sind Einrichtungen, die ambulant (d. h. ohne Übernachtung) Heilbehandlungen an Patienten vornehmen, bei denen weder ein Spitalaufenthalt erforderlich ist noch eine Bettlägerigkeit vorliegt, und die nach aussen als Erbringer von Heilbehandlungen auftreten. Darunter fallen beispielsweise juristische Personen oder Personengesellschaften, bei denen Angehörige von Heil- und Pflegeberufen (→ Ziff. 2.1) tätig sind und die Heilbehandlungen erbringen, sowie HMO-Praxen von Krankenversicherern und Tageskliniken bzw. Ambulatorien.
Als Erbringer von Heilbehandlungen gelten ambulante Behandlungszentren,
in denen die Heilbehandlungen erbringende Person oder erbringenden Personen Angehörige von Heil- und Pflegeberufen nach Ziffer 2.1 sind oder die Heilbehandlungen unter der Verantwortung von Angehörigen von Heil- und Pflegeberufen gemäss Ziffer 2.1 erbringen.
[Abbildung: im Original]
Werden vom selben Betreiber mehrere Einrichtungen betrieben, muss in jeder Einrichtung ein Angehöriger eines Heil- und Pflegeberufes nach Ziffer 2.1 anwesend sein;
die im Besitz der kantonalen Institutsbewilligung sind, soweit eine solche nach kantonalem Recht erforderlich ist.
[Abbildung: im Original]
Ist nach kantonalem Recht keine Bewilligung für die Eröffnung oder den Betrieb des ambulanten Behandlungszentrums erforderlich, z. B. weil es ausreicht, wenn der Leiter des Zentrums eine Berufsausübungsbewilligung besitzt, muss nur die erste Voraussetzung erfüllt sein.
Erfüllt ein Zentrum diese Voraussetzungen nicht, sind sämtliche durch das Zentrum erbrachten Leistungen zum massgebenden Steuersatz steuerbar, mit Ausnahme der Heilbehandlungen, die von einer Person durchgeführt werden, die gemäss Ziffer 2.1 als Erbringer von Heilbehandlungen anerkannt ist. Das Zentrum muss nachweisen können, dass die Behandlung von dieser Person erbracht wurde.
Angehörige eines Heil- oder Pflegeberufes mit einer Berufsausübungsbewilligung, die in einem solchen Zentrum lediglich eingemietet sind, d. h. im eigenen Namen nach aussen auftreten, stützen sich zur Beurteilung der Steuerbarkeit der von ihnen durchgeführten Behandlungen auf die für ihre Berufsgattung geltenden Regeln gemäss Ziffer 2.1 (Zuordnung von Leistungen; → Ziff. 1.6).
Praxisänderung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 2 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).