18.4 Kinder- und Jugendbetreuung

MWST-Branchen-Info 24 · Sport

Geltend · Stand ab 1. Januar 2010

ESTV · MWST-Branchen-Info 24 · Ziff. 18.4 · Deutsch

Die Einnahmen aus der Kinder- und Jugendbetreuung durch dafür eingerichtete Institutionen (→  MWST-Branchen-Info Hilfsorganisationen, sozialtätige und karitative Einrichtungen) sind von der Steuer ausgenommen (z.B. Ferien-, Jugend- und Trainingslager). Als Kinder und Jugendliche gelten Personen, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Auch die gastgewerblichen Leistungen und die Beherbergungsleistungen sind im Rahmen der Kinder- und Jugendbetreuung von der Steuer ausgenommen.

[Abbildung: im Original]

Zur Abgrenzung dient das Kalenderjahr. Bis Ende des Jahres, in welchem der Jugendliche 18-jährig wird, gilt er als unter 18-jährig.