18.4 Kinder- und Jugendbetreuung
MWST-Branchen-Info 24 · Sport
Geltend · Stand ab 1. Januar 2010
ESTV · MWST-Branchen-Info 24 · Ziff. 18.4 · Deutsch
Die Einnahmen aus der Kinder- und Jugendbetreuung durch dafür eingerichtete Institutionen (→ MWST-Branchen-Info Hilfsorganisationen, sozialtätige und karitative Einrichtungen) sind von der Steuer ausgenommen (z.B. Ferien-, Jugend- und Trainingslager). Als Kinder und Jugendliche gelten Personen, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Auch die gastgewerblichen Leistungen und die Beherbergungsleistungen sind im Rahmen der Kinder- und Jugendbetreuung von der Steuer ausgenommen.
| [Abbildung: im Original] | Zur Abgrenzung dient das Kalenderjahr. Bis Ende des Jahres, in welchem der Jugendliche 18-jährig wird, gilt er als unter 18-jährig. |