18.6 Umsätze aus Geldspielen
MWST-Branchen-Info 24 · Sport
Geltend · Stand ab 1. Januar 2019
ESTV · MWST-Branchen-Info 24 · Ziff. 18.6 · Deutsch
Die Umsätze bei Geldspielen sind von der Steuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 23 MWSTG), soweit die Bruttospielerträge der Spielbankenabgabe nach Artikel 119 BGS unterliegen oder der damit erzielte Reingewinn vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von Artikel 125 BGS verwendet wird.
Beispiele
Zahlenlotto, Bingo;
Wetten.
Provisionen, die Veranstalter von Geldspielen ihren Vermittlern (z.B. an Lotto-Verkaufsstellen) ausrichten, sind hingegen zum Normalsatz steuerbar.
[Abbildung: im Original] | Weitere Einzelheiten zu diesem Thema können der MWST-Info Steuerobjekt entnommen werden. |
Änderung per 01.01.2019 aufgrund des neuen BGS (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 23 MWSTG).