18.8 Motorfahrzeuge

MWST-Branchen-Info 24 · Sport

Geltend · Stand ab 1. Januar 2023

ESTV · MWST-Branchen-Info 24 · Ziff. 18.8 · Deutsch

Werden Personenwagen vom Personal der steuerpflichtigen Person oder von ihr eng verbundenen Personen für private Zwecke genutzt, ist auf dem darauf entfallenden Anteil die MWST geschuldet.

Beispiel
Ein steuerpflichtiger Sportverein hat mit der Garage AG einen Sponsorenvertrag abgeschlossen. Gemäss diesem Vertrag erhält der Verein als Gegenleistung für die erbrachten, steuerbaren Werbeleistungen einen Geldbetrag sowie diverse Personenwagen, die dem Personal (z. B. Vorstandsmitglieder, Trainer oder Spieler) zur Verfügung gestellt werden.

Einerseits stellt das Zurverfügungstellen der Fahrzeuge eine Leistungsverrechnung zwischen der Garage AG und dem Verein dar (→  Ziff. 9.10). Andererseits ist aufgrund der (teilweisen privaten) Verwendung durch das Personal, auf dieser die MWST geschuldet.

[Abbildung: im Original]

Weitere Einzelheiten zur Berechnung sind in der MWST-Info Privatanteile beschrieben.