18.2 Begleitete Sportausübung / Sportanimation / Trainingslager

MWST-Branchen-Info 24 · Sport

Geltend · Stand ab 1. Januar 2018

ESTV · MWST-Branchen-Info 24 · Ziff. 18.2 · Deutsch

Die Einnahmen aus der Begleitung von Sporttreibenden bei der Ausübung einer sportlichen Tätigkeit oder aus der Sportanimation sind zum Normalsatz steuerbar. Als steuerbare Begleitung gilt, wenn sich die Teilnehmer hauptsächlich physisch betätigen wollen oder das Erlebnis und/oder Abenteuer im Vordergrund steht/stehen.

Beispiele

  • Geführte Ski- oder Bergtouren;

  • Riverrafting, Canyoning;

  • Gymnastik, Aerobic, Pump, Spinning;

  • Bodybuilding, Krafttraining;

  • Aktivferien (z.B. Tenniswoche in Davos);

  • Bewegungskurse (z.B. Walking oder Wassergymnastik).

Die aus der Organisation und Durchführung von Trainingslagern durch Sportvereine und -verbände erzielten Umsätze sind steuerbar (in der Regel zum Normalsatz), unabhängig davon, ob es sich um eine Kostenbeteiligung oder um den effektiven Gesamtpreis handelt.

Werden die verschiedenen Leistungen nach Steuersätzen getrennt in Rechnung gestellt (Aufteilung in Leistungen zum Normalsatz und zum Sondersatz für Beherbergung), können die Leistungen zu den massgebenden Steuersätzen versteuert werden.

Wird hingegen das Trainingslager zum Gesamtpreis in Rechnung gestellt und entspricht der Wert der Beherbergungsdienstleistungen - aufgrund geeigneter interner Aufzeichnungen (zu Kontrollzwecken aufzubewahren) - mindestens 70 % des Gesamtengelts, kann das gesamte Entgelt zum Sondersatz für Beherbergung (→  Ziff. 9.11) versteuert werden.

Die Teilnahmegebühren für solche Trainingslager von Kindern und Jugendlichen, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Steuer ausgenommen (→  Ziff. 18.4).