18.3 Bildung

MWST-Branchen-Info 24 · Sport

Geltend · Stand ab 1. Januar 2010

ESTV · MWST-Branchen-Info 24 · Ziff. 18.3 · Deutsch

Als Ausbildungs- oder Unterrichtsleistung gilt eine Tätigkeit, die darin besteht, jemanden auf einem bestimmten Gebiet in der Erreichung eines vordefinierten Lernziels durch regelmässige fachliche Instruktion, Betreuung und Kontrolle der erzielten Fortschritte zu fördern.

Entgelte aus solchen Leistungen (z.B. Kurse, Aus-, Fort- und Weiterbildung von Personen) sind von der Steuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 MWSTG). Diese Einnahmen berechtigen nicht zu einem Vorsteuerabzug (→  Ziff. 5 und 6).

Beispiele

  • Tauchkurs, Judokurs, Tenniskurs, Kurse für Rettungsschwimmer, Kletterkurs, Skikurs, Segelkurs;
  • Verbandsausbildungskurse (z.B. Leiterkurs Swiss-Ski, Trainerkurs, Kurs für leitende Sportfunktionäre);
  • Ausbildungskurs für Leiter „Jugend + Sport”.

Die eng mit der Bildung verbundenen Leistungen, wie Handbücher und Schulungshefte, gelten als Nebenleistungen zur Bildungsleistung und sind steuerlich gleich zu behandeln wie diese. Sie sind folglich von der Steuer ausgenommen.

Eine selbstständige Leistung (z.B. gastgewerbliche und/oder Beherbergungsleistung) kann im Zusammenhang mit einer anderen selbstständigen Leistung (Bildungsleistung) erbracht werden. Sie ist - im Gegensatz zu den Nebenleistungen - für den Bestand der Bildungsleistung nicht unabdingbare Voraussetzung. Solche selbstständigen Leistungen werden grundsätzlich separat fakturiert und ihrer Natur nach versteuert.

Sofern es sich um steuerbare oder von der Steuer befreite Leistungen handelt, berechtigen die entsprechenden Aufwendungen zum Vorsteuerabzug.

[Abbildung: im Original]

Weitere Einzelheiten dazu können der MWST-Branchen-Info Bildung entnommen werden.