2.3.6 Zeitpunkt der Vorsteuerkürzung
MWST-Info 09 · Vorsteuerabzug
Geltend · Stand ab 31. Oktober 2025
ESTV · MWST-Info 09 · Ziff. 2.3.6 · Deutsch
Die Vorsteuerkürzung ist grundsätzlich im Zeitpunkt der Subventionsauszahlung vorzunehmen. Betrifft die Subventionszahlung die laufende Steuerperiode, ist die Vorsteuerkürzung spätestens in der letzten Abrechnung dieser Steuerperiode vorzunehmen.
Für Subventionszahlungen, die vor dieser letzten Abrechnungsperiode ausbezahlt werden, ist eine provisorische Vorsteuerkürzung in der Abrechnung der Auszahlung vorzunehmen, wenn die Vorsteuerkürzung voraussichtlich mindestens 50 % ausmachen wird.
Weicht das Geschäftsjahr vom Kalenderjahr (Steuerperiode) ab, steht es der steuerpflichtigen Person frei, die Berechnungen der Vorsteuerkürzung auf Basis des Geschäftsjahres vorzunehmen. Bei einem Wechsel der Berechnungsbasis vom Geschäftsjahr auf das Kalenderjahr oder umgekehrt ist zu beachten, dass dieser Wechsel keine wesentlichen Auswirkungen auf die Höhe der Vorsteuerkürzung haben darf.
Aus Vereinfachungsgründen wird nachfolgend nur noch von der Steuerperiode gesprochen.
Für die Vorsteuerkürzung sind grundsätzlich die Vorsteuerbeträge derjenigen Steuerperiode(n) zu berücksichtigen, für welche die Subvention gemäss der Vereinbarung bestimmt ist.
Beispiel 1
Eine steuerpflichtige Stiftung wird von der öffentlichen Hand mit Subventionen zur Deckung des Betriebsdefizits unterstützt. Es ergeben sich Streitigkeiten über die Subventionshöhe für das Jahr 2018, welche erst nach langer Zeit beigelegt werden können. Im April 2025 zahlt die öffentliche Hand der Stiftung für das Jahr 2018 nachträglich eine Subvention von CHF 100'000 aus. Gleichzeitig wird auch für das Jahr 2025 eine Subvention ausbezahlt.
Im Jahr 2018 hat die Stiftung einen Umsatz (ohne Subvention) von CHF 900'000 erzielt und Vorsteuern von CHF 20'000 geltend gemacht.
Die Stiftung muss die notwendige Vorsteuerkürzung für die nachträgliche Subventionszahlung im 2. Quartal 2025 vornehmen. Die Berechnung der Kürzung hat aufgrund der Vorsteuern und Umsatzverhältnisse des Jahres 2018 zu erfolgen.
Die Kürzung von 10 % (Berechnung: Umsatz inkl. Subvention CHF 1 Mio. = 100 % / Subvention CHF 100'000 = 10 %) auf CHF 20'000 Vorsteuern beträgt CHF 2'000. Dieser Betrag ist in der Abrechnung für das 2. Quartal 2025 unter Ziffer 420 der MWST-Abrechnung zu deklarieren. Mit der Vorsteuerkürzung für das Jahr 2025 kann bis zum 4. Quartal 2025 zugewartet werden, da zum Zeitpunkt der Auszahlung die relevanten Zahlen (Vorsteuern und Gesamtumsatz 2025) noch nicht bekannt sind.
Insbesondere bei Bauprojekten kann es vorkommen, dass sich die Investitionen und die Subventionen über mehrere Steuerperioden erstrecken. In solchen Fällen sind jeweils spätestens am Ende jeder Steuerperiode bis zum Abschluss des Projekts und der letzten erfolgten Subventionszahlung die Vorsteuerkürzungen zu berechnen und die bisher provisorisch vorgenommenen Kürzungen zu korrigieren.
Beispiel 2
Die Theater AG erstellt in der Stadt X einen Neubau, dessen Kosten auf ca. CHF 5 Mio. geschätzt werden. Die Stadt X unterstützt diesen Neubau mit objektbezogenen Subventionen in der Höhe von CHF 2.4 Mio. Diese Subventionen werden in drei Tranchen à CHF 0.8 Mio. jeweils am Jahresende 2025, 2026 und 2027 ausbezahlt. Im Jahr 2026 wird der Neubau praktisch fertiggestellt, im Jahr 2027 werden nur noch die Abschlussarbeiten ausgeführt.
Vorsteuerkürzung 2025: | |||
Baukosten 1.1.2025 bis 31.12.2025 (inkl. MWST) | CHF | 1'840'000 | 100,00 % |
Objektbezogene Subventionen 1.1.2025 bis 31.12.2025 | CHF | 800'000 | 43,48% |
Vorsteuern auf den Baukosten 2025 | CHF | 130'000 | 100,00 % |
Vorsteuerkürzung im 4. Quartal 2025 | CHF | 56'524 | 43,48 % |
Vorsteuerkürzung 2026: | |||
Baukosten 1.1.2025 bis 31.12.2026 (inkl. MWST) | CHF | 4'920'000 | 100,00 % |
Objektbezogene Subventionen 1.1.2025 bis 31.12.2026 | CHF | 1'600'000 | 32,52 % |
Vorsteuern auf den Baukosten 2025 und 2026 | CHF | 356'000 | 100,00 % |
Vorsteuerkürzung für 2025 und 2026 | CHF | 115'771 | 32,52 % |
Davon bereits 2025 gekürzt | CHF | - 56'524 | |
Vorsteuerkürzung im 4. Quartal 2026 | CHF | 59'247 | |
Bereinigung Vorsteuerkürzung 2027 (Projektbeendigung): | |||
Baukosten 1.1.2025 bis 31.12.2027 (inkl. MWST) | CHF | 5'150'000 | 100,00 % |
Objektbezogene Subventionen 1.1.2025 bis 31.12.2027 | CHF | 2'400'000 | 46,60 % |
Vorsteuern auf den Baukosten 2025 bis 2027 | CHF | 370'000 | 100,00 % |
Vorsteuerkürzung für 2025 bis 2027 | CHF | 172'420 | 46,60 % |
Davon bereits 2025 gekürzt | CHF | - 56'524 | |
Davon bereits 2026 gekürzt | CHF | - 59'247 | |
Vorsteuerkürzung im 4. Quartal 2027 | CHF | 56'649 |
Obwohl im Jahr 2027 nur noch CHF 14'000 Vorsteuern anfallen (gesamte Vorsteuern von CHF 370'000, abzüglich CHF 356'000 Vorsteuern auf den Baukosten bis 2026), ist aufgrund der Subventionszahlung 2027 eine Vorsteuerkürzung von CHF 56'649 vorzunehmen. Die Deklaration dieser Kürzung in der Abrechnung für das 4. Quartal 2027 ist fristgerecht und zieht keine Verzugszinsfolgen nach sich.
Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).