3.2.3.1 Pauschale Vorsteuerkorrektur bei Entschädigungen aus unselbstständig ausgeübten Tätigkeiten durch Inhaber von Einzelunternehmen
MWST-Info 09 · Vorsteuerabzug
Geltend · Stand ab 31. Oktober 2025
ESTV · MWST-Info 09 · Ziff. 3.2.3.1 · Deutsch
Erhalten Inhaber von Einzelunternehmen Entschädigungen aus unselbstständig, in einem Arbeitsverhältnis ausgeübten Tätigkeiten (Verwaltungsrats- oder Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen, Entschädigungen für Lehrtätigkeit usw.), so gelten diese mangels Leistung nicht als Entgelt (Art. 18 Abs. 2 Bst. j MWSTG). Die Aufwendungen für diese unselbstständige Tätigkeit sind dem nicht-unternehmerischen Bereich des Unternehmens zuzuordnen und berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug (→ Ziff. 2.1.2.2).
[Abbildung: im Original] | Vorsteuern auf direkt diesem nicht-unternehmerischen Bereich zuordenbaren Aufwendungen und Investitionen sind dem Topf B zuzuordnen und nie abzugsberechtigt (→ Ziff. 3). |
Vorsteuerkorrekturpauschale für den gemischt verwendeten übrigen betrieblichen Aufwand (Kontoklasse 6 des Schweizer Kontorahmen KMU):
Wenn diese Entschädigungen CHF 5'000 pro Steuerperiode übersteigen, so kann die Vorsteuerkorrektur mit 1,0 % der Bruttoentschädigung (Lohn- und Spesenanteil) erfolgen.
Keine Vorsteuerkorrektur ist erforderlich, wenn diese Entschädigungen CHF 5'000 pro Steuerperiode nicht übersteigen oder wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass in der Einzelunternehmung keine Aufwendungen für diese unselbstständige Tätigkeit angefallen sind.
Praxisänderung infolge Überprüfung der Praxis durch die ESTV (Publikationsdatum: 31.10.2025; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).