3.2.3.3 Vorsteuerkorrektur auf der Ingebrauchnahme der Infrastruktur bei selber hergestellten Gegenständen

MWST-Info 09 · Vorsteuerabzug

Geltend · Stand ab 31. Oktober 2025

ESTV · MWST-Info 09 · Ziff. 3.2.3.3 · Deutsch

Werden selber bewegliche oder unbewegliche Gegenstände für Zwecke hergestellt, die nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist der Vorsteuerabzug zu korrigieren.

[Abbildung: im Original]

Weitere Informationen zu diesem Thema können der MWST-Info Nutzungsänderung oder bei der von der Steuer ausgenommenen Immobilienlieferung der MWST-Branchen-Info Baugewerbe entnommen werden.

Direkt solchen Tätigkeiten zuordenbare Vorsteuern sind dem Topf B (→ Ziff. 3) zuzuordnen und nicht abzugsberechtigt.

Bei selber hergestellten Gegenständen ist für die Ingebrauchnahme der Infrastruktur ein Pauschalzuschlag von 33 % auf den Vorsteuern auf Material und allfälligen Drittarbeiten bei Halbfabrikaten vorzunehmen. Vorbehalten bleibt der effektive Nachweis der Vorsteuern, die auf die Ingebrauchnahme der Infrastruktur entfallen (Art. 69 Abs. 3 MWSTV).

Beispiel
Das Bauunternehmen Bau AG hat vor zwei Jahren eine Liegenschaft gekauft, welche sie nun selber umbaut und ohne Option vermieten will. Aus den Geschäftsbüchern ist ersichtlich, dass sie für diesen Umbau Material für CHF 216'200.00 inkl. MWST einkaufte. Diese Vorsteuer ist nicht abzugsberechtigt und deshalb dem Topf B (→ Ziff. 3) zuzuordnen. Die Vorsteuerkorrektur auf der Ingebrauchnahme der Infrastruktur (u. a. Baumaschinen) kann wie folgt ermittelt werden:

Total Vorsteuern auf Material 8,1 % (108,1 %) von CHF 216'200.00

CHF

16'200.00

davon 33 % Vorsteuerkorrektur

CHF

5'346.00

Die Vorsteuerkorrektur von CHF 5'346.00 ist unter Ziffer 415 der MWST-Abrechnung zu deklarieren.