1.3 Wer kann die SSS-Methode anwenden?
MWST-Info 12 · Saldosteuersätze
Geltend · Stand ab 3. Januar 2025
ESTV · MWST-Info 12 · Ziff. 1.3 · Deutsch
Steuerpflichtige Personen mit einem massgebenden Jahresumsatz aus steuerbaren Leistungen bis zu 5,024 Mio. Franken (inkl. MWST) und Steuern von nicht mehr als 108'000 Franken pro Jahr, berechnet mit dem für sie massgebenden Saldosteuersatz, können mit der SSS-Methode abrechnen.
Die steuerpflichtigen Personen, die von der Abrechnung mit SSS ausgeschlossen sind, werden in Artikel 77 Absatz 2 MWSTV abschliessend aufgeführt. Es sind jene Personen, die
gestützt auf Artikel 37 Absatz 5 MWSTG nach der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen können;
das Verlagerungsverfahren nach Artikel 63 MWSTG anwenden;
die Gruppenbesteuerung nach Artikel 13 MWSTG anwenden;
ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in den Talschaften Samnaun oder Sampuoir haben;
mehr als 50 Prozent ihres Umsatzes aus steuerbaren Leistungen mit Leistungsort Inland an andere steuerpflichtige, nach der effektiven Methode abrechnende Personen erzielen, sofern die beteiligten Personen unter einheitlicher Leitung stehen (→ MWST-Info Gruppenbesteuerung);
gestützt auf Artikel 7 Absatz 3 MWSTG (Unterstellungserklärung Ausland sowie Versandhandelsregelung) Lieferungen im Inland erbringen;
als Leistungserbringer nach Artikel 20a MWSTG (Zuordnung von Leistungen bei Lieferungen über elektronische Plattformen) gelten;
ihren Sitz im Ausland haben.
Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 77 Abs. 2 Bst. g und h MWSTV), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).
Darin