1.3.3 Umsatz- und Steuerzahllastlimite

MWST-Info 12 · Saldosteuersätze

Geltend · Stand ab 11. Juni 2026

ESTV · MWST-Info 12 · Ziff. 1.3.3 · Deutsch

Wer infolge Aufnahme oder Ausweitung einer Tätigkeit als steuerpflichtige Person eingetragen wird, kann mit SSS abrechnen, sofern

  • der für die ersten zwölf Monate nach Aufnahme oder Ausweitung der Tätigkeit erwartete massgebende Umsatz nicht mehr als 5,024 Mio. Franken beträgt; und/oder

  • die mit dem oder den massgebenden SSS berechnete Steuerschuld 108'000 Franken nicht übersteigt (Art. 78 Abs. 2 MWSTV).

Die nachstehend aufgeführten Jahresumsätze dürfen dabei nicht überschritten werden:

bei anzuwendendem SSS von 0,1 %, 0,6 %,1,3 % oder 2,1 %

CHF 5,024 Mio.

bei anzuwendendem SSS von 3,0 %

CHF 3,60 Mio.

bei anzuwendendem SSS von 3,7 %

CHF 2,92 Mio.

bei anzuwendendem SSS von 4,5 %

CHF 2,40 Mio.

bei anzuwendendem SSS von 5,3 %

CHF 2,04 Mio.

bei anzuwendendem SSS von 6,2 %

CHF 1,75 Mio.

bei anzuwendendem SSS von 6,8 %

CHF 1,59 Mio.

bei Anwendung von mehreren SSS darf der Gesamtumsatz nicht mehr als CHF 5,024 Mio. und die Steuerschuld nicht mehr als CHF 108'000 betragen.

Beispiel
Die Edelweiss AG betreibt ein Hotel mit angegliedertem Restaurant. Die Umsätze und die – mit den entsprechenden SSS berechnete – Steuerschuld betragen:

Umsatzarten

Umsatz inkl. MWST pro Jahr (in CHF)

Zugehöriger SSS

Steuerschuld (in CHF)

Beherbergung inkl. Frühstück

1'900'000

2,1 %

39'900

Gastgewerbliche Leistungen

1'350'000

5,3 %

 71'550

Total

3'250'000

111'450

Die Edelweiss AG ist nicht zur Anwendung der SSS-Methode berechtigt, da die Steuerschuld mehr als 108'000 Franken im Jahr beträgt. Rechnet die Edelweiss AG bereits mit SSS ab, kommen die Regelungen für die Überschreitung der Umsatz- und/oder Steuerzahllastlimite zur Anwendung (→ Ziff. 3.2.1).

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 37 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2024 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).