3.2.1 Freiwillige und zwingende Wechsel
MWST-Info 12 · Saldosteuersätze
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Info 12 · Ziff. 3.2.1 · Deutsch
Ein Wechsel von der SSS-Methode zur effektiven Abrechnungsmethode ist frühestens möglich (Art. 37 Abs. 4 MWSTG):
Nach einer ganzen Steuerperiode;
immer nur auf den Beginn einer Steuerperiode.
Ein Wechsel zur effektiven Methode ist vor Ablauf der ganzen Steuerperiode möglich, wenn mit mindestens einem bewilligten Saldosteuersatz abgerechnet wird, der von der ESTV angepasst wird, ohne dass dies auf eine Änderung der Steuersätze nach den Artikeln 25 und 55 MWSTG zurückzuführen ist. Der Wechsel erfolgt in diesem Fall auf den Zeitpunkt der Änderung des Saldosteuersatzes (Art. 81 Abs. 2 MWSTV).
Beispiel
Hans Muster wird auf den 1. September 2028 ins MWST-Register eingetragen. Er entscheidet sich für die SSS-Methode. Auf den 1. Januar 2029 ändert die ESTV den SSS der Branche, mit welcher Hans Muster abrechnet, ohne dass eine Steuersatzänderung stattgefunden hätte. Hans Muster kann deshalb auf den 1. Januar 2029 zur effektiven Abrechnungsmethode wechseln.
Folgen einer Überschreitung der Umsatz- und/oder der Steuerzahllastlimite (Art. 81 MWSTV):
Wird eine oder werden beide der in Artikel 37 Absatz 1 MWSTG festgelegten Grenzen in drei aufeinander folgenden Steuerperioden überschritten, muss auf Beginn der vierten Steuerperiode zwingend zur effektiven Abrechnungsmethode gewechselt werden (Art. 81 Abs. 3 MWSTV). Die Grenzen betragen
5'024'000 Franken aus steuerbaren oder befreiten Umsätzen, und
108'000 Franken Steuerzahllast, berechnet durch Multiplikation der massgebenden Bruttoumsätze mit den massgebenden Saldosteuersätzen.
Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 81 MWSTV), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).