Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2004/100: Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr · 169 Seiten

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Vernehmlassung der Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr Seite 105 von 169

Vor dem Hintergrund dieser Unsicherheit wird in dieser Vernehmlassung an dieser Stelle auch eine Variante zur Diskussion gestellt, die ein aus zeitlicher Perspektive etappiertes Vorgehen beinhaltet: Der Zahlungsrahmen kann vorderhand zunächst 1 Milliarde Franken betragen und wäre zunächst für vier Jahre, also den Zeitraum von 2011 bis 2014, bestimmt. Vor Auslaufen des bis 2014 geltenden Zahlungsrahmens soll im Rahmen des Monitoring des Verlagerungsprozesses und der rollenden Planung, wie sie in Abschnitt 4.2.3.7 beschrieben ist, in den Jahren 2012/13 eine Bestandsaufnahme des Verlagerungsprozesses und eine Neubeurteilung des finanziellen Förderbedarfs erfolgen. Diese Bewertung wird auf aktualisierten Grundlagen über die erwartete Verlagerungsentwicklung, den dann gegebenen Rahmenbedingungen und der Einschätzung über den zeitlichen Horizont der Einführung der international abgestimmten Alpentransitbörse vorgenommen.

4.2.3.3 V o r g e s c h l a g e n e s M a s s n a h m e n b ü n d e l d e r V e r l a g e r u n g 2 :

A n p a s s u n g d e s V e r l a g e r u n g s a u f t r a g e s

Die mit der zweiten Variante vorgeschlagene Zielrichtung der künftigen Verlagerungspolitik sieht eine differenzierte Fortführung der bisherigen flankierenden Massnahmen vor, da aus finanzpolitischen Gründen weniger Mittel für die Verlagerung zur Verfügung stehen. Auch wenn die Wirkung dieser Massnahmen auf den Verlagerungsprozess unbestritten ist, war die finanzielle Förderung des Bahngüterverkehrs als zeitlich beschränkte Übergangsmassnahme eingeführt worden. Entsprechend ist mit dieser Variante die deutliche Reduktion der finanziellen Förderung des Betriebs des kombinierten Verkehrs bis zur Inbetriebnahme der vollen NEAT vorgesehen, da die finanz- und haushaltspolitischen Anliegen gegenüber den verlagerungspolitischen Bedürfnissen aufgewertet werden. Die anderen Massnahmen sollen weitgehend unverändert und in bewährter Weise fortgesetzt werden.

Im Weiteren ist dieses Massnahmenbündel in seiner strassenseitigen Akzentuierung ähnlich ausgestaltet wie Variante 1, indem auch hier die Rechtsgrundlagen für die Einführung einer Alpentransitabgabe geschaffen wird (ohne die Einführung anzustreben) und die Möglichkeit der Einführung von Durchfahrtsrechten für die Alpenquerung und der Versteigerung im Rahmen einer Alpentransitbörse gesetzlich verankert werden soll. Auch hier ist die Koordination dieser Massnahme mit den Alpenländern und in Absprache mit der EU vorgesehen.

Das mit der zweiten Variante vorgeschlagene Massnahmenbündel des Güterverkehrsverlagerungsgesetzes sieht wie folgt aus: