Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2004/100: Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr · 169 Seiten
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Vernehmlassung der Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr Seite 106 von 169
Variante 2 der Güterverkehrsvorlage
Kurzfristig
• Verschärfung des Vollzugs
der sicherheitsrelevanten Vorschriften
(z.B. Arbeitsvorschriften)
• Intensivierung der Strassenverkehrskontrollen, koordiniertes Vorgehen der Kantone
• Rechtsgrundlage für Alpentransitabgabe (keine Einführung)
• Rechtsgrundlage für Ergreifen der Schutzmassnahme
Langfristig
• Vergabe von Durchfahrtsrechten (Alpentransitbörse) im Rahmen einer koordinierten Verkehrspolitik im Alpenbogen
• Mögliche Anhebung der LSVA im Rahmen einer
koordinierten Verkehrspolitik im Alpenbogen
• Schrittweise Reduktion der finanziellen Förderung des kombinierten Verkehrs bis 2017 (Zahlungsrahmen von CHF 1 Mrd.)
• Finanzielle Beiträge zur Terminalfinanzierung
im In- und Ausland
• Qualitätsmassnahmen
Im Folgenden werden die wesentlichen Akzentuierungen und Stossrichtungen der Einzelmassnahmen in dieser zweiten Variante kurz dargestellt und begründet.
4.2.3.3.1 Verschärfung der Arbeitsbedingungen und Intensivierung der Schwerverkehrs-
kontrollen
In gleicher Weise, wie zu Variante 1 beschrieben wurde, ist auch im Massnahmenpaket von Variante 2 vorgesehen, die Arbeitsbedingungen für den Strassengüterverkehr auch in dieser Variante weiter zu verschärfen: Intensive Kontrollen sind eine dauerhafte Aufgabe zur Erhöhung der Sicherheit auf den alpenquerenden Transitstrassen. Die Einführungs- und Umsetzungsphase der Intensivierung der Schwerverkehrskontrollen wird abgeschlossen, indem das Netz von Kontrollzentren im ganzen Land vervollständigt wird. Mit der Inbetriebnahme der Schwerverkehrkontrollzentren ist eine weitergehende Intensivierung der Kontrollen, aber auch eine Einführung bzw. verstärkte Durchsetzung von weiteren Sanktionen möglich.
4.2.3.3.2 Alpentransitabgabe und befristete Erhöhung der Gesamttransitabgabe
Die mit dieser Variante 2 vorgeschlagene Schaffung der Rechtsgrundlagen für eine Alpentransitabgabe und die als einseitige Schutzmassnahme mögliche befristete Erhöhung der Gesamttransitabgabe für den Alpentransit entspricht dem Vorschlag von Variante 1. Eine Einführung der Alpentransitabgabe ist nicht vorgesehen.