Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2004/100: Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr · 169 Seiten
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Vernehmlassung der Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr Seite 68 von 169
werden sollen, welches unter dem Emissionsniveau der angestrebten 650'000 Fahrten bei Einbezug des erwarteten technischen Fortschritts liegt. Eine solche Zielsetzung lässt sich mit Blick auf Artikel 84 der Bundesverfassung und die im Vorfeld des Verkehrsverlagerungsgesetzes erfolgte Interpretation des Artikels nicht rechtfertigen, da die Emissionen über das Mass, welches durch den Transitverkehr auf der Strasse verursacht wird, hinaus verringert werden müssten. Zugleich würden noch höhere Anforderungen als bisher an den Verlagerungsprozess gestellt.
Eine gegenüber dem Fahrtenziel entlastende Zielformulierung würde beinhalten, dass alternativ zum Fahrtenziel ein Umweltziel formuliert wird, so dass für die Verlagerungspolitik die Wahl bestehen würde, ob sie Fahrten- oder Emissionsziel anstreben will. Darüber hinaus wäre eine entlastende Formulierung nur gegeben, wenn ein Emissionsniveau angestrebt würde, welches mit einer höheren Fahrtenzahl als mit dem Fahrtenziel formuliert erreichbar wäre. Eine beispielhafte Formulierung wäre ein Umweltziel, mit welchem die Emissionen des Strassengüterverkehrs bis zum Zieljahr auf das Niveau an Schadstoffemissionen zu reduzieren wären, welches demjenigen von 650'000 alpenquerende Schwerverkehrsfahrten im Jahr 2009 (Referenzjahr) entspräche. Eine solche Formulierung des Umweltziels als Alternative zum Fahrtenziel stellt aber aus verlagerungspolitischer Sicht eine deutliche Aufweichung der Verlagerungspolitik gegenüber einem rein auf die Fahrtenzahl konzentrierten Prozess dar. Die Anforderungen des Artikel 84 Absatz 2 Bundesverfassung zur Verlagerung des alpenquerenden Güterverkehrs würden so langfristig ausser Kraft gesetzt.
Zugleich würde durch Aufnahme eines zusätzlichen Umweltziels der Zielkatalog des Güterverkehrsverlagerungsgesetzes komplexer und an Transparenz verlieren, da verschiedene Zielgrössen nebeneinander Gültigkeit besitzen würden. Darüber hinaus stellen sich an die Zielfestlegung und Zielüberprüfung komplexe Anforderungen. Mit dem Güterverkehrsverlagerungsgesetz müsste bereits heute ein Emissionsniveau für das Zieljahr festgelegt werden, welches den technischen Fortschritt und die Erneuerung der Fahrzeugflotte auf Basis stilisierter Daten und Standardwerte antizipieren müsste. Auch ist im Rahmen der Zielüberprüfung eine Ermittlung der tatsächlichen Emissionswerte wesentlich schwieriger als das Zählen der alpenquerenden Fahrten. Der Beizug standardisierter Standardwerte des Schadstoffausstosses der verschiedenen Euro-Fahrzeugkategorien ist problematisch, da diese Werte nach heutigen Erkenntnissen zum Teil im Widerspruch zu den realen Schadstoffausstoss-Werten stehen und daher umstritten sind.
Darüber hinaus eröffnet sich durch die Hinzunahme eines Umweltziels kein zusätzlicher Raum für neue Verlagerungsmassnahmen. Mit der Differenzierung der LSVA nach Schadstoffkategorien werden bereits heute ausreichend Anreize für eine Erneuerung der Fahrzeugflotte und eine Reduktion des Emissionsniveaus auf den alpenquerenden Transitachsen gemäss des technischen Fortschritts gesetzt.