Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/102: Bundesgesetz über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) · 22 Seiten

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Die heig-vd schlägt - um die nötige Koordination zwischen den verschiedenen Beteiligten sicherstellen zu können - vor, ein Koordinationsorgan gemäss dem Vorentwurf (Artikel 37) zu schaffen.

3.1.8 Bemerkungen weiterer Organisationen

Die WeKo sieht keinen Anlass zum bestehenden Gesetzestext aus wettbewerbsrechtlicher Sicht Bemerkungen anzubringen. Sie nimmt aber die Gelegenheit wahr, um auf ein Problem bei der Amtlichen Vermessung hinzuweisen und schlägt vor, der Bund solle die Anforderung der Wettbewerbsneutralität der Organisationsform der Amtlichen Vermessung im GeoIG verankern (Art. 29 Abs. 2 lit.a).

Die SAW begrüsst die Stossrichtung der Vorlage und weist darauf hin, dass für die Kommunikation im Bereich des Langsamverkehrs und im Bereich Wandern es von grosser Bedeutung sei, dass die dazugehörenden Geobasisdaten gesamtschweizerisch koordiniert, akualisiert und in guter Qualität zur Verfügung gestellt würden.

Die SBB begrüsst das Gesetz grundsätzlich und ist weitgehend mit dem Entwurf einverstanden. Wichtig sei es, dass die Datenhoheit für die unternehmensbezogenen Daten auch weiterhin bei den SBB blieben. Eine für die Harmonisierung der Daten nötige Regelung sei so zu gestalten, dass sie die unternehmerischen Freiheiten und Entwicklungspotentiale weder in technologischer noch in wirtschaftlicher Hinsicht einschränke. Aus Sicht der SBB sollte auch der Langsamverkehr in die Geobasisdaten von nationalem Interesse aufgenommen werden.

Die PTT begrüsst die Stossrichtung des GeoIG, insbesondere die Schaffung eines gesamtschweizerischen Katasters.

Swisscom begrüsst das Gesetz und unterstützt die Zielsetzungen und die Stossrichtung grundsätzlich vollumfänglich. Es wird davon ausgegangen, dass aus den von Swisscom geführten Leitungskatastern keine Geobasisdaten von nationalem Interesse resultierten. Sollte dies nicht der Fall sein, wird gefordert, dass Swisscom in den diesbezüglichen Entscheidfindungsprozess im Rahmen der Ausführungsverordnungen miteinbezogen werde.

Der TCS hält allgemein an der der strikten Einhaltung des Grundsatzes des Schutzes der Privatsphäre gemäss Art. 13 BV fest. Grundsätzlich wird der Vorlage zugestimmt, wobei jedoch gefordert wird, einige Grundsätze zu überarbeiten. Zudem soll der Bund seine finanzielle Beteiligung mit Blick auf die Beschaffung, Verwaltung, Verbesserung und Umwandlung der an die Geodaten gekoppelten Informationen erhöhen. Betreffend Harmonisierung sollte der Bund im Bereich Normen/Standards einen langfristigen Ansatz verfolgen. Duch die Berücksichtigung von anerkannten internationalen Normen und Standards würde auch die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in diesem Bereich erleichtert. Bei der Regelung des ÖREB- Katasters sollte das Prinzip 'wer zahlt, befiehlt' gelten. Bei den gewerblichen Leistungen sei eine Unterscheidung vorzunehmen zwischen der Zurverfügungstellung von Geobasisdaten und den gewerblichen Dienstleistungen im Bereich der Geoinformation; erstere oblägen im Wesentlichen der Grundversorgung (service public), während Letztere vom Privatsektor zu übernehmen seien.