Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/102: Bundesgesetz über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) · 22 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 17Fedlex · Ergebnisbericht

fürchtungen, dass das Gesetz zu unzulässigen Eingriffen in die Privatsphäre der Eigentümer führe. Ferner sei es aufgrund der Rechtssicherheit Aufgabe des Gesetzgebers, die entsprechenden Daten für den ÖREB- Kataster im Gesetz festzulegen. Es wird bemängelt, der Entwurf sähe keine konsequente Trennung zwischen ÖREB und den privatrechtlichen Eigentumsbeschränkungen vor. Aus all diesen Gründen schlagen sie vor, auf das Gesetz zu verzichten und sich auf den Vorschriftenerlass über die Amtliche Vermessung gemäss Bundesverfassung Art. 75a Abs. 2 zu beschränken oder den Gesetzesentwurf grundlegend zu überarbeiten.

Der sia äussert Bedenken, dass mit dem ÖREB- Kataster eine eigenständige und unabhängige Einrichtung geschaffen werde, welche zu einer Erschwerung des geforderten einfachen Umgangs mit Geobasisdaten führen würde. Aus dem vorliegenden Wortlaut wird abgeleitet, dass die in den ÖREB zu integrierenden Geodaten anschliessend an das etablierte Planerarbeitungs- und Genehmigungsverfahren nochmals umgeformt und separat abgelegt würden. Seitens sia bestehen Befürchtungen, dass ein solches nachgeschaltetes Verfahren zu Redundanzen in der Datenverbindlichkeit und zu Mehrkosten führen könnte. Bereits heute bestünden bewährte Genehmigungs- und Qualitätssicherungsverfahren für Planungen und ihre Geodaten. Diese Verfahren könnten problemlos in die elektronische Datenhaltung überführt werden. Es bestehen auch Befürchtungen, dass es nicht zu einer Erleichterung des Informationsbezuges, sondern zum Gegenteil führen könnte. Der sia moniert, eine Definition des 'Katasters' fehle und macht einen diesbezüglichen Vorschlag. Das Gesetz müsse klar zum Ausdruck bringen, dass aufbereitete Geoinformationen, welche eine amtliche Qualitätsprüfung erfolgreich durchlaufen hätten, als Bestandteil des Katasters gelten und ohne weitere Umarbeitung in den Kataster aufgenommen würden. Es sei unverständlich, dass Geodaten im Kataster nicht erfasst würden, welche die im Grundbuch verankerten Nutzungsbeschränkungen beschreiben. Es wird vorgeschlagen, den 4. Abschnitt ersatzlos zu streichen. Sollte am Kataster festgehalten werden, so müsse geregelt werden, dass er zwingend durch die Kantone geführt werden (keine Delegationsmöglichkeit schaffen) müsse. Der sia

schliesst sich betreffend den übrigen Bemerkungen der svu-asep an.

Der SWGW weist auf die Notwendigkeit der im Vorentwurf enthaltenen Artikel 30 und 31 (Mitwirkung der Kantone/Koordinationsorgan) hin. Verordnungen seien frühzeitig den betroffenen Fachverbänden wie dem SVGW zu einer Stellungnahme zu unterbreiten. Insbesondere sei der SVGW besorgt, dass eine unzulänglich kontrollierte Abgabe von Daten über die Werksinfrastruktur, wie beispielsweise des Leitungsnetzes, schwerwiegende, negative Auswirkungen zur Folge haben könnte. Werkdaten seien daher ausnahmslos durch die Netzbetreiber zu verwalten und abzugeben.

Die FRI moniert, die Kantone würden in den administrativen Dienst des Bundes gestellt und das Projekt sei zu zentralistisch und sprenge den verfassungsmässigen Rahmen, insbesondere die Regelung in Kapitel 4 GeoIG. Die FRI beantragt eine Überarbeitung im Bereich der Amtlichen Vermessung, da der Entwurf hier gegen die Zuständigkeiten der Kantone verstosse; ebenfalls sollten die finanziellen Auswirkungen sorgfältiger überprüft werden.

Der VSKB ist im Grundsatz mit der Vorlage einverstanden. Er unterstützt eine klare Regelung der Amtlichen Vermessung als Verbundaufgabe. Er unterstreicht die Wichtigkeit des Datenschutzgesetzes, welches konsequent und lückenlos gewährleistet werden sollte; Im Bedarfsfall sollte der Bundesrat zusätzliche Vorschriften zur Sicherstellung des Datenschutzes erlassen können. Die Vereinheitlichung und gleichzeitige Ausdehnung der Geoinformationsgrundlagen in Kombination mit dem vereinfachten Zugang ermögliche eine qualitative