Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/102: Bundesgesetz über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) · 22 Seiten
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liesse sich aus diversen Gründen rechtfertigen und liege im Interesse der Wirtschaft. geosuisse ist klar der Ansicht, dass ein Kataster gemäss langjähriger Erfahrung möglichst vollständig sein müsse. Das Ziel eines vollständigen Katasters sollte im Gesetz nicht relativiert werden.
Die FVG begrüsst das Gesetz grundsätzlich. Sie beantragt, Geodaten als 'immaterielle Werte' dem Sachenrecht zu unterstellen, damit Eigentums- und Urheberrechtsfragen eine tragfähige Grundlage erhielten.
Der FSU begrüsst grundsätzlich die Vorlage. Aufgaben und Kompetenzen von Datenherstellern, Datenverwaltern und Nutzern müssten jedoch klarer definiert werden. Der FSU will dem ÖREB- Kataster nur eine informative Rechtswirkung zukommen lassen. In materiellen Fragen vertritt der FSU die gleiche Meinung wie die KPK.
3.1.6 Bemerkungen weiterer nationaler Verbände und Vereinigungen
Die SGV/SSV begrüssen das neue Gesetz. Sie machen geltend, dass die Prozesse zwischen Gemeinde und Privaten verbessert werden müssten, ansonsten der breite Nutzen nicht erzielt werden könne. Es bestehe die Gefahr, dass den Gemeinden Kosten und zusätzliche Aufgaben auferlegt würden, der Bund oder die Kantone aber nicht bereit seien, sich an diesen Aufwendungen zu beteiligen. Innovation und Optimierung im kommunalen Leistungserbringungsprozess gegenüber Privaten und der Wirtschaft müssten weiterhin möglich sein; zentrale Dienste seien notwendig, die eine übergreifende Nutzung von Daten mittels der dezentral eingesetzten Fachanwendungen erlaubten; diese zentralen Dienste seien umgehend gemeinsam festzulegen.
Eine höhere finanzielle Beteiligung des Bundes wird generell erwartet. Das Subsidiaritätsprinzip wird begrüsst. Es sei aber wichtig, bei der Ausarbeitung der Verordnungen die Betroffenen gebührend einzubeziehen. Bei der Führung des Katasters sei davon auszugehen,
dass viele Gemeinden den Kataster selber führen würden (müssten). Was den Umfang des Katasters anbelange, sei der Entwurf sehr anspruchsvoll bezüglich Vollständigkeit und Rechtsverbindlichkeit. Die SGB/SSV schlagen vor, den ÖREB- Kataster mit minimalem aber wesentlichem Umfang unter Berücksichtigung einer klaren, inhaltlichen Abgrenzung zum Grundbuch zu gestalten. Es fehlten Ausführungen, wie die Rechte an den Daten der Gemeinden und Kantone gesichert werden könnten, bzw. an welche Spielregeln der Bund sich bei der Nutzung dieser Daten halten muss. Die SGB/SSV beantragt, den Mitwirkungsartikel gemäss Vorentwurf beizubehalten.
Der HEV und der VSE beziehen eine grundsätzlich ablehnende Haltung gegenüber dem Gesetzesentwurf. Sie machen geltend, es handle sich bei der Neuregelung um eine inakzeptable Machtanhäufung beim Bund. Zudem bestünden Zweifel, ob der Entwurf durch den neuen Verfassungsartikel gedeckt werde. Das bisherige System der Dateneinholung bei den Gemeinden habe sich bewährt und somit sei der Aufbau einer neuen Geodaten-Struktur überflüssig. Es sollte zuerst das Grundbuch in der ganzen Schweiz abgeschlossen werden. Aufgrund der Eingriffe in die Eigentümerrechte, ungeklärten Fragen betreffend Datenschutz, Haftung und Kosten sehen sich der HEV und der VSE nicht in der Lage, den Entwurf in dieser Form zu akzeptieren. Es wird ferner dargetan, der Bundesrat verfüge über zu weit reichende Kompetenzen. Das Gesetz überlasse es bedenklicherweise dem Bundesrat zu bestimmen, was 'Geobasisdaten von nationalem Interesse' sind. Es bestünden ferner ungeklärte Haftungsfragen. Es wird vorgeschlagen, die Haftung allenfalls analog zu Art. 955 Abs. 1 ZGB zu regeln. Der Datenschutz sei im Bereich der Geodaten nicht gelöst; es gäbe Be-