Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/102: Bundesgesetz über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) · 22 Seiten
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lichem Interesse seien. Dieses Bemühen um Harmonisierung wird allgemein als sehr positiv gewertet.
Die Wichtigkeit guter Geoinformationen wird für weite Bereiche des heutigen Alltags betont, ebenso seien die Schaffung einheitlicher Standards und Technologien, so wie sie der Entwurf vorsähe, unabdingbar, zumal sich auch die Integration der Schweizerischen NGDI in die europäischen und weltweiten Infrastrukturen aufdränge.
Es sei von grosser Bedeutung, dass die Geobasisdaten gesamtschweizerisch koordiniert, aktualisiert und in guter Qualität zur Verfügung gestellt würden:
Die Abgabe von Geobasisdaten zu Grenzkosten wird allgemein sehr begrüsst, da Geodaten die wirtschaftliche Entwicklung förderten und der Zugriff zu Geodaten heute entscheidende Vorteile im Wettbewerb mit sich bringen könne. Dies wiederum könne wichtige Impulse und Standortvorteile für die Schweiz auslösen. Als zentral und sehr positiv wird die Vernetzung und Harmonisierung aller dezentralen raumbezogenen Daten sowie der einfache und kostengünstige Zugriff der Datennutzer auf die Geodaten und Geodienste über zentrale
Geoportale gewertet. Der Gesetzesentwurf wird von vielen Vernehmlassungsteilnehmern als Chance gesehen, die Geodaten breit nutzen zu können, was wiederum zu einer Steigerung der Nachfrage nach GIS-Dienstleistungen führe; dadurch würden neue Perspektiven auf zusätzliche, sichere Arbeitsplätze, neue Berufsbilder und Entwicklungsmöglichkeiten
geschaffen.Auch die Schaffung und Einführung eines ÖREB-Kataster, welches auf Kantonsebene geführt würde, wird von vielen Vernehmlassungsteilnehmern ausdrücklich begrüsst.
Demgegenüber werden Vorbehalte angebracht betreffend der folgenden Themen:
Allgemeines: Der Kanton NE weist darauf hin, dass die bisherige geleistete kantonale Arbeit durch die Anforderungen des Bundes nicht zunichte gemacht werden dürfe; angesichts der hohen Beträge, die der Kanton für das Erfassen dieser Geodaten aufbringen müsse, sei er dagegen, dass eine grosse Menge an Daten kostenlos oder zu einem geringen Preis privaten Stellen (die zudem multinational sein könnten) zur Verfügung gestellt würde. Hinzu komme, dass weder Rückfluss noch Gewinnbeteiligung für die Dateneigentümer in Frage komme, die doch 100 % der Kosten für die Nachführung trügen. Die Kantone AR, AI, BS, SG und SH erachten den gesetzlichen Schutz von Geodaten generell noch als ungenügend; sie schlagen vor zu prüfen, ob Geodaten als 'immaterielle Werte' dem Sachenrecht unterstellt werden sollten.
Allgemeine Auswirkungen: Die Kantone JU, SO, SH, AR, AI, BS, ZG, GL, SZ, GR, FR und SG weisen darauf hin, dass die finanziellen, technischen und personellen Auswirkungen für die Kantone bereits auf Gesetzesstufe klar ersichtlich sein sollten; zudem fehle eine Analyse der finanziellen Auswirkungen auf die Kantone, bzw. sie komme zu spät. Der Kanton GR hält die Eingriffe in die Kompetenzbereiche der Kantone als zu massiv, zudem sei die Beurteilung der Vorlage aufgrund der fehlenden Ausführungsverordnungen schwierig;
Mitwirkung: Die Mehrzahl der Kantone (SO, AG, SH, AR, BS, BE, VD, LU, ZG, FR, VS, SG, GE, NE und NW) beantragt, die Zusammenarbeit zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden im Gesetz explizit zu statuieren; dezentrale Strukturen sollten berücksichtigt werden (die beiden Artikel betreffend Mitwirkung und Mitbestimmung, welche im Vorentwurf noch enthalten waren, sollten wieder eingebracht werden). Dem Kanton OW sind die Zuständigkeiten im Gesetzesentwurf zu wenig konkret geregelt. Die Kantone SH, AI und SG sind der Meinung, dass die vorgeschlagene Regelung der Gebührenerhebung gemäss Artikel 14 GeoIG einen unzulässigen Eingriff in die Finanzautonomie der Kantone darstelle, weshalb er in dieser