Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/102: Bundesgesetz über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) · 22 Seiten

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3.1.2 Bemerkungen politischer Parteien

Die SP teilt die Ziele der Vorlage. Betreffend Datenschutz sollten Mechanismen greifen, welche eine Verknüpfung mit persönlichen Daten verhindern helfen. Betroffene Personen müssten über Ziele und Absichten des Systems informiert werden, so dass die Risiken nicht gerechtfertigter Personenidentifikationen begrenzbar wären. Zu diesem Zweck sollte ein Datenschutzkonzept erstellt werden. Die materiellen Bestimmungen auf Bundesebene, die auf kantonale Organe anwendbar seien und die Anwendung persönlicher Daten im Rahmen der Anwendung von Bundesrecht regelten, müssten in der spezifischen Gesetzgebung vorkommen, da der alleinige Hinweis auf das Datenschutzgesetz nicht ausreichend sei.

Die SVP begrüsst die Vorlage im Grundsatz, weist aber darauf hin, dass abschliessend geklärt werden müsste, welche finanziellen und personellen Auswirkungen für Bund und Kanton resultierten. Es werde nicht gutgeheissen, dass die Verwaltung zusätzlich von höheren Steuereinnahmen profitieren wolle; der Kataster wird ausdrücklich begrüsst, jedoch wird verlangt, dass ein solcher Kataster auf Bundesebene geführt und nicht als zusätzliche Aufgabe an die Kantone delegiert wird.

Die EVP begrüsst das Projekt im Grundsatz sehr, schätzt jedoch die Absicht der vollständigen Koordination aller Geodaten auf allen Ebenen als kritisch ein; der Bund sollte sich auf die Daten von nationaler Bedeutung beschränken. Die EVP lehnt den ÖREB- Kataster, bzw. dessen Regelung mit der Begründung ab, es handle sich hierbei nicht um eine Bundesaufgabe. Der Kataster sei unzweckmässig und zu teuer.

3.1.3 Bemerkungen der Spitzenverbände

Der sgv als Dachverband begrüsst das Gesetz, weist aber gleichzeitig auf drei wesentliche Mängel der Vorlage hin:

Die Vorlage überschreite in hohem Masse den Zuständigkeitsrahmen, der dem Bund durch den Verfassungstext gewährt würde (Art. 75a BV); auch würde die Bestimmung betreffend der Ersatzvornahme eine Verletzung der Kantonsautonomie bedeuten.

Es wird bemängelt, dass die finanziellen Konsequenzen nicht klar seien, weshalb der Gesetzesentwurf in einen detailliert ausgearbeiteten finanziellen Rahmen eingebettet werden müsste.

Ferner würde im Gesetzesentwurf nicht auf einen möglichen Beitrag der Privatwirtschaft zur Schaffung einer raumbezogenen Datenbank eingegangen. Der sgv befürwortet, dass die Privatwirtschaft solche Geodaten erheben, verwalten und verbreiten kann, die als Geobasisdaten anerkannt würden, wenn diese die von den Behörden festgelegten Kriterien erfüllten. Der waadtländische Gewerbeverband bezweifelt, dass mit dem neuen Art. 75a der Bund das Recht erhält, von den Kantonen zu fordern, dass diese einen Kataster der ÖREB veröffentlichen und noch weniger, dass die Kantone für sämtliche diesbezüglichen Kosten aufkommen sollten. Die Respektierung des Föderalismus in diesem Punkt sei umso wichtiger, als dass die Kantone über sehr unterschiedliche Arten von ÖREB verfügten; die Möglichkeit der Anordnung einer Ersatzvornahme, sei völlig inakzeptabel. Die ÖREB- Bestimmung sollte aus der Vorlage genommen werden.

Was die Finanzierung anbelangt bedauert der waadtländische Gewerbeverband, dass der Grundsatz der Grenzkosten nicht direkt Anwendung fände. Wenn Daten mit Hilfe von Steuergeldern erhoben würden, sei es nicht gerechtfertigt, den Nutzer der Information ein zweites Mal zur Kasse zu bitten, um für Investitionsausgaben aufzukommen. Vielmehr sollten Kosten der Daten möglichst niedrig angesetzt werden, um damit eine breite Nutzung zu fördern.