Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/102: Bundesgesetz über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) · 22 Seiten

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stünden zu viele Unklarheiten zum Umfang und Inhalt, zu seinem Verhältnis zum Grundbuch und zu seiner rechtlichen Wirkung. Es gäbe erhebliche Zweifel an der Notwendigkeit und Zweckmässigkeit des Katasters. Nach der Konzeption des Gesetzes seien die Kosten letztlich durch die Kantone und Gemeinden zu tragen, was klar abgelehnt werde.

Der Kanton GE moniert, dass die vorgesehenen Gesetzesbestimmungen die Autonomie der Kantone und der Gemeinden einschränke, indem diese verpflichtet würden, ihre Daten an bereits bestehenden Strukturen anzupassen; zudem würde der Beteiligungsgrundsatz in besagten Bestimmungen nicht berücksichtigt. Der Bund müsse seine finanzielle Beteiligung an der Erhebung, Verwaltung, Verbesserung und Verarbeitung dieser Informationen zumindest beibehalten, wenn nicht gar erhöhen. Wenn im Entwurf aber die Grundsätze zur Finanzierung der Verwaltung der Geobasisdaten festgelegt würden, widerspräche es dem Grundsatz der fiskalischen Äquivalenz, wenn nicht eine Beteiligung vom Bund an der Finanzierung dieser zusätzlichen Anforderungen an alle Kantone und Gemeinden vorgeschrieben würde. Zudem und in dem Masse, wo die im Gesetzesentwurf eingeführten Bestimmungen keinen deutlichen Mehrwert für den Endbenutzer der Geoinformationen bedeuteten, könne jegliche Investition von Seiten des Genfer Staates zur Anpassung der Daten und ihrer Modelle an die neuen Bestimmungen kurz- bzw. mittelfristig nicht als vorrangig oder zweckdienlich erachtet werden. Ferner wird darauf hingewiesen, dass der grenzüberschreitende Raum (FR/VD/GE) einheitliche geografische Daten erfordere; es sei von entscheidender Bedeutung, internationale bzw. europäische Normen für die Daten zu verwenden; GE (und andere gleichgelagerte Kantone) müsse auch in der Lage sein, direkte Vereinbarungen mit den ausländischen nationalen Organisationen abschliessen zu können; eine grenzüberschreitende

Zusammenarbeit müsse möglich sein, weshalb das vorgesehene Gesetz diesbezüglich überarbeitet werden sollte.

Für den Kanton FR ist der Entwurf von zu stark lenkender und zwingender Art. Er sollte überarbeitet und erneut in eine Vernehmlassung gegeben werden. Es könne kein Ansatz unterstützt werden, der die Anliegen der Kantone unberücksichtigt liesse; finanzielle und personelle Auswirkungen würden nicht aufgezeigt, der finanzielle Beitrag des Bundes sei unzureichend und ganz allgemein würden zu viele Bestimmungen der Beurteilung durch den Bundesrat überlassen. Es würden die immensen Unterschiede zwischen den Datensätzen nicht berücksichtigt, den bestehenden dezentralen Strukturen würde nicht Rechnung getragen; die Beteiligungsmöglichkeiten der Kantone seien unzureichend und der Geltungsbereich des Gesetzes sei unklar. Er stellt sich gegen die Einrichtung des ÖREB-Katasters, zumal er die Erwartungen der betroffenen Kreise (Immobilien - und Banksektor etc.) seiner Meinung nach nicht erfüllen wird. Der ÖREB-Kataster sei nicht die einzige und beste Art, um den Zugang zu den Beschränkungen zu erleichtern, es gäbe diverse Alternativen um die Publizität zu verbessern; so könnte das Grundbuch die Publizität der ÖREB gewährleisten. und ganz allgemein würden zu viele Bestimmungen der Beurteilung durch den Bundesrat überlassen.

Der Kanton AI empfindet die Regelung des ÖREB-Katasters, verbunden mit einer derart weitreichenden Delegation an den Bundesrat, als verfehlt. Die Frage der Haftung des Kantons oder des Beauftragten bei einer fehlenden oder falschen Veröffentlichung im Kataster oder einem dadurch verursachten Schaden sei im Gesetz zu regeln; sollten kantonale Daten nachträglich an ein neues Bundesmodell oder einen neuen Massstab anzupassen sein, so müssten die Anpassungskosten vom Bund übernommen werden. Dem Gesetz werde nur dann zugestimmt, wenn die geforderten Änderungen in den Erlass aufgenommen würden.