Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/102: Bundesgesetz über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) · 22 Seiten
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Form nicht akzeptiert werden könne; der Kanton ZH begrüsst die Gebührenregelung, weist aber auch auf die Gefahr der Verletzung der Finanzautonomie der Kantone hin.
Finanzierung: Der Kanton VD bringt ein, dass die Umsetzung von Standards und die Anwendung von Normen im Bereich der Geoinformation und mit Blick auf die Schaffung einer NGDI nicht ohne eine überwiegende Finanzierung des Bundes erfolgen kann. Die Anpassungskosten der bestehenden Datensätze könnten nicht den Kantonen auferlegt werden.
Um die finanziellen Auswirkungen einer Umsetzung des GeoIG festlegen zu können, seien sowohl die positiven wie auch die negativen Auswirkungen der Verabschiedung und der Umsetzung von Normen zur Vereinheitlichung der Geodaten von nationalen Interesse einzuschätzen und zu beziffern. Der Kanton ZG hält fest, dass der Bund den Kantonen nicht vorschreiben dürfe, welche Datensätze zu welchem Zeitpunkt nachgeführt werden müssten; der Kanton soll entscheiden, welche 'Fachgesetze' zu welchem Zeitpunkt angepasst werden; da die Budgethoheit bezüglich kantonaler Daten ohnehin bei den Kantonen liege.
ÖREB-Kataster (Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen): Die Kantone SO, TI und AR äussern Bedenken, da aus ihrer Sicht der Aufwand für die Errichtung eines solchen Katasters als unverhältnismässig eingestuft werden muss. Die Kantone SO, TI, AR und BS fordern, die ÖREB auf ein wesentliches Minimum zu beschränken. Die Kantone SO, BL, AG und AR schlagen vor, die Führung des Katasters als Verbundaufgabe analog der Amtlichen Vermessung zu definieren, wobei sich der Bund an den Kosten der Datenerhebung beteiligen müsse. Der Kanton GL bedauert, dass die Aufgaben für Kantone und Gemeinden vage formuliert sind und die Finanzierung derselben unklar bleibe. Der Kanton BE beantragt die Schaffung eines rechtsverbindlichen ÖREB-Katasters und eine inhaltliche Koordination mit dem Grundbuch im Rahmen der laufenden ZGB-Revision, sowie eine Ausweitung der Gültigkeit derjenigen Artikel, welche sich im vorliegenden Entwurf auf die ÖREB beschränken, auf sämtliche weiteren Geobasisdaten von nationalem Interesse (ausser der Landesvermessung und der Amtlichen Vermessung). Die künftige Umarbeitung bestehender Datenbestände in ein durch den Bund erarbeitetes, einheitliches Datenmodell könne nicht durch die Kantone alleine getragen werden, weshalb der Bund sich mindestens an den Harmonisierungskosten beteiligen sollte; ferner sollte sich der Bund an den Kosten für die Langzeitarchivierung beteiligen. Die Kantone SG und TG lehnen den ÖREB-Kataster mit der Begründung, die Einführung des ÖREB-Katasters sei zu aufwendig und zu teuer, ab.; zudem sei die finanzielle Last für die Kantone zum heutigen Zeitpunkt noch nicht abschätzbar. Geodaten soll keine rechtswirksame Verbindlichkeit zukommen, welche Schadenersatzansprüche gegenüber der öffentlichen Hand auslösen könnten. Die Kantone SZ und GR schlagen vor zu prüfen, ob die Einführung eines ÖREB-Katasters nicht im ZGB geregelt und im
Grundbuch angegliedert werden könnte; der Kanton GR weist auf die nicht abschätzbaren finanziellen Konsequenzen im Bereich ÖREB hin, zudem würden konzeptionelle Vorstellungen, wie ein Behördenentscheid Eingang in den Kataster findet, fehlen. Der Kanton NE schlägt vor, dass in einem ersten Schritt vorrangig die Kantone einen derartigen Kataster im Rahmen eines Rauminformationssystems schaffen. Der Kanton UR bemängelt, dass die Vorlage die rechtliche Ausgestaltung weitgehend offen liesse; ungewiss bleibe auch die rechtliche Tragweite der im Kataster zu veröffentlichenden Informationen und die Verantwortlichkeiten der zuständigen Amtsstellen; Nachführung und Meldewesen seien unklar geregelt; zudem dürften immense Kosten für den Kanton anfallen.