Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/102: Bundesgesetz über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) · 22 Seiten
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Verbesserung der Entscheidgrundlagen zur Beurteilung von Grundstück- und Immobilienfinanzierungen. Eine erhöhte Markttransparenz könne zu einer erhöhten Markteffizienz führen.
Der svu-asep begrüsst die Abgabe von Geobasisdaten zu Grenzkosten sehr. Geodaten förderten die wirtschaftliche Entwicklung. Der Zugriff zu Geodaten könne heute entscheidende Vorteile im Wettbewerb mit sich bringen, was wichtige Impulse und Standortvorteile für die Schweiz bedeuten würden. Geobasisdaten sollten offen definiert werden; der Querbezug zu Geodaten, welche aus amtlichen Statistiken hervorgehe, fehle. Ein Koordinationsgremium sei zwingend notwendig und existiere schon heute in der Form des e-geo.ch. Das neue Gesetz sollte die rechtliche Basis dafür sein, es fehlten im Gesetz jedoch entsprechende Aussagen zu Aufgaben, Rechte, Pflichten und Finanzierung einer solchen Koordinationsstelle. Die Abgabepraxis der Geobasisdaten sei gemäss Praxis für die entsprechenden Druckerzeugnisse zu liberalisieren. Zudem stehe die Auflage dieser Stellen, die Daten nicht nur projektbezogen, sondern auch zeitlich beschränkt abzugeben, mit der gültigen Regelung in der Baubranche in Konflikt, welche die Ingenieure etc. dazu verpflichteten, die Planwerke mindestens 10 Jahre über den Abschluss der Arbeiten hinaus aufzubewahren.
Der VSS unterstützt grundsätzlich das neue Gesetz, denn der Zugang zu verfügbaren Geobasisdaten von garantierter Qualität sei für die Entwicklung von Tätigkeiten und spezifischen Anwendungen im Strassenverkehrsbereich von grundlegender Bedeutung. Allerdings
wünscht er, dass sein Bedarf an Geodaten, der sich in seinen Schweizer Normen äussert, bei der Definition einer nationalen Infrastruktur von Geodaten inhaltlich berücksichtigt werde und dass der Datenaustausch auf dieser Ebene erleichtert würde.
3.1.7 Bemerkungen von Universitäten und Fachhochschulen
Die UniBE (Geographisches Institut) hat den Eindruck, dass der Bezug und die Auslegung des Gesetzes zu stark auf die Vermessung, Positionsbestimmung und 'Koordinaten' fixiert sei. Es werde nur sehr allgemein auf die Erstellung, Pflege und den Vertrieb von thematischen Karten bzw. Informationen eingegangen. Es sei ferner nicht ersichtlich, ob mit dem neuen Gesetz Geodaten oder Geobasisdaten preiswerter zu erwerben seien. Für Forschung und Wirtschaft wäre von grossem Nutzen, wenn eine 'open data policy' verankert würde.
Das Institut für Geologie der Phil. nat. Fakultät unterstützt die Grundgedanken des Gesetzes.
Die HSR (Institut für Raumentwicklung) begrüsst ganz grundsätzlich ein neues Geoinformationsgesetz. Sie ist jedoch der Meinung, dass mit den vorgesehenen Bestimmungen und den nur teilweise bekannten Vollzugsansätzen den hohen Anforderungen an ein ÖREB-Kataster nicht gerecht werden könne. Ziel sollte es erstens sein, betreffend die jeweils festgelegten Inhaltskategorien einen vollständigen Kataster der ÖREB und zweitens eine Rechtssicherheit bezüglich dessen Inhalte zu erreichen. Eine mögliche Lösung könnte ähnlich jener des Grundbuches sein.
Die FHBB begrüsst die Bestrebungen, die Geoinformationspolitik des Bundes in einer gesetzlichen Grundlage integral zu regeln und die Aktivitäten der verschiedenen Ausführungsorgane zu koordinieren. Der Gesetzesentwurf wird als sehr gut vorbereitet und wohlbedacht formuliert gewürdigt.