Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/102: Bundesgesetz über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) · 22 Seiten
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Die Kantone ZH, LU, GE, FR und AI stehen dem Gesetzesentwurf eher negativ gegen-
über
Der Kanton ZH begrüsst die Bemühungen des Bundes, im Bereich der Geoinformation eine effiziente und nachhaltige Nutzung zu fördern. Die hierfür nötige Einführung einheitlicher Standards und Technologien sowie die angestrebte Mehrfachnutzung gleicher Daten erscheine als erstrebenswert. Jedoch wird bemängelt, dass der Entwurf viele Fragen offen lasse und vor allem in folgenden Bereichen nicht überzeuge:
die technischen und finanziellen Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden seien
nicht absehbar; sie sollten aus dem Gesetz selbst ersichtlich sein. Der Entwurf weise einen zu hohen Abstraktionsgrad auf, es werden konkretere und griffigere Bestimmungen gefordert; die vorgesehenen Delegationsnormen an den Bundesrat oder sogar an ein einzelnes Fachamt könnten so nicht akzeptiert werden.
der Entwurf zur Einführung eines ÖREB-Katasters lasse wesentliche Fragen zum Inhalt
und seiner Abgrenzung zum Grundbuch offen und sei allgemein bezüglich Machbarkeit, Finanzierbarkeit, Nutzen und Rechtsicherheit noch zu wenig ausgereift.
Zum Kataster der ÖREB wird weiter vorgebracht, die Regelung lasse offen, welchen Zwekken dieser Kataster wirklich diene. Das aus dem Erläuterungsbericht ersichtliche Fernziel, flächendeckend die gesamte rechtliche Situation einer Liegenschaft elektronisch verfügbar zu machen, sei unrealistisch; solange die Rechtswirkungen der Aufnahme einer Geoinformation in den Kataster nicht klar seien. Ein bundesrechtlich geregelter ÖREB sei nur dann sinnvoll, wenn er verlässliche Informationen über geltende Rechtsverhältnisse vermittle; vielmehr sollten die am häufigsten konsultierten und sehr wichtige Typen von Eigentumsbeschränkungen in den Kataster aufgenommen werden. Das Festsetzungsverfahren sei so zu regeln, dass die betreffenden Eigentumsbeschränkungen nur durch Aufnahme im ÖREB Geltung erlangen könnten und die Wirkungen des Eintrages entsprechend den Artikeln 971ff. des ZGB geregelt würden. Geobasisdaten von nationalem Interesse seien Daten, welche von Bundesrechts wegen zwingend in den ÖREB aufzunehmen sind; sie seien im Gesetz einzeln aufzuführen. Nur so könne sichergestellt werden, dass Kantone und Gemeinden ihren Aufwand in geeigneter Weise planten.
Durch die Idee, dass der Bundesrat in eigener Kompetenz Bestimmungen erlassen könne, welche vom Datenschutzgesetz abweichen würden sei zu erwarten, dass das Datenschutzniveau gemäss Datenschutzgesetz herabgesetzt würde. Eine solche Regelungsdelegation an die Vollzugsinstanzen werde aus rechtsstaatlichen und demokratischen Gründen abgelehnt. Falls sich die Ziele des GeoIG nur unter Einschränkung des Datenschutzes gemäss Datenschutzgesetz verwirklichen liesse, so müsste dies auf formellgesetzlicher Ebene geregelt werden. Es soll geprüft werden, ob der Datenschutz nicht einheitlich und klar durch Bundesrecht geregelt werden sollte.
Es wird ausdrücklich begrüsst, dass die Kantone die Gebühren für Geobasisdaten der Kantone regeln können. Die Erläuterungen zu Artikel 14 GeoIG seien jedoch missverständlich und widersprüchlich. Die auf Verordnungsstufe zu erwartenden Vorgaben des Bundes an die Genauigkeit der Geobasisdaten sollten als Minimalanforderungen formuliert werden. Ferner sollte gesetzlich festgelegt werden, dass die Kostentragung für die erforderlichen nachträglichen Anpassungen von Datenmodellen nach Massgabe der Bundesinteressen von diesem zu bezahlen seien.
Für den Kanton LU vermag der konkrete Entwurf in verschiedener Hinsicht nicht zu überzeugen, lasse etliche Aspekte ungeklärt und bedürfe einer tiefgreifenden Überarbeitung. Der Geltungsbereich sei zu weitgreifend und gehe über den Bundesverfassungsauftrag hinaus. Der ÖREB-Regelung könne in der vorgeschlagenen Form nicht zugestimmt werden. Es be-