Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/102: Bundesgesetz über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) · 22 Seiten
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Wünsche der Bund einen Kataster auf Bundesebene, so müsse er allein für dessen Kosten aufkommen. Weiter werden die Anmerkungen zu Art. 33 kritisiert, laut derer die Kosten zur Nachführung und Einrichtung des Katasters ÖREB minimal wären, während die enormen Kosten, die für das notwendige Erfassen aller bereits bestehenden Einschränkungen bewusst unterschlagen würden. Ferner müsste der Beitrag der Privatwirtschaft im Gesetz vorgesehen werden. Entsprechende finanzielle Mechanismen gelte es zu entwickeln. Der vorgelegte Entwurf zeige somit in zahlreichen Punkten Mängel auf und bedürfe obligatorisch entsprechender Änderungen, um angenommen werden zu können.
Die FER hält fest, dass das vorgeschlagene Gesetz mit Recht die Absicht verfolge, auf Bundesebene über ein einheitliches Informationssystem zu verfügen und für die immer vielfältigeren Geodaten, bzw. zumindest für diejenigen von öffentlichem Interesse, einen Rahmen anzubieten. Allerdings wird bedauert, dass es jegliche Zusammenarbeit mit dem privaten Sektor beim Erheben, Verwalten und Verbreiten der offiziellen Geodaten ausschliesse, wodurch die Gefahr bestünde, dass der Erwerb bereits existierender Daten über Steuergelder finanziert werde, obwohl es reichen würde, diesen Daten einen verbindlichen technischqualitativen und finanziellen Rahmen zu geben, um sie als offizielle Daten anzuerkennen. Die FER könne daher den vorgelegten Gesetzesentwurf nicht akzeptieren.
3.1.4 Bemerkungen interessierter Kreise: Direktorenkonferenzen und Konferenzen von Fachstellen
Die KKGEO unterstützt grundsätzlich die Zielsetzung für die Erarbeitung eines Geoinformationsgesetzes. Sie beantragt, die Mitbestimmung und Mitwirkung der Kantone und Gemeinden bei der Erarbeitung der Ausführungsbestimmungen zwingend ins Gesetz aufzunehmen; die wesentlichen Auswirkungen für die Kantone müssten auf Gesetzesstufe ersichtlich sein. Ebenso müssten die aus diesem Gesetz erwachsenden Aufgaben und Pflichten vom Bund mitfinanziert werden. Das neue Gesetz sollte die bestehenden dezentralen Strukturen und die föderalistische Organisation besser berücksichtigen. Die Kantone und Gemeinden müssten ihre Interessen bei der Ausgestaltung der dazugehörigen Verordnungen, insbesondere bei allen Fragen mit finanziellen oder personellen Auswirkungen einbringen können. Ferner sollte die Bestimmung betreffend eines Koordinationsorgans wieder aufgenommen werden. Die Liste der Geobasisdaten von nationalem Interesse, die zum Bestand des ÖREB- Katasters gehörten, sei in einer ersten Phase auf das wesentliche Minimum zu beschränken. Der entstehende Kataster der ÖREB müsse sich bezüglich Aufbau und Pflege stark mit den bereits bestehenden Geoinformationssystemen (GIS) der Kantone decken und die dortigen Vorarbeiten und bestehende Realisierungen berücksichtigen.
Die KKVA begrüsst das GeoIG grundsätzlich, weist jedoch ebenfalls darauf hin, dass die wesentlichen Auswirkungen für die Kantone bereits auf Gesetzesstufe ersichtlich sein müssten. Es sei den Kantonen aufgrund der heute verfügbaren Unterlagen noch nicht möglich, die finanziellen und personellen Konsequenzen dieses Gesetzes abzuschätzen. Es sei deshalb schwierig, bei den kantonalen Entscheidungsträgern Unterstützung zu finden. Die Kantone und Gemeinden müssten ihre Interessen bei der Ausgestaltung der zum GeolG gehörenden Ausführungsbestimmungen (Verordnungen und Weisungen), insbesondere bei allen Fragen mit finanziellen oder personellen Auswirkungen einbringen können. Das Rollenverständnis betreffend „ÖREB- Kataster" berücksichtige die kantonalen Gegebenheiten der bereits zentralisierten Datenhaltungen in der Romandie zu wenig. Die Westschweizer Kantone verfügten teilweise über recht gut ausgebaute ÖREB- Kataster und würden nun hohe Anpassungskosten ohne entsprechenden Zusatznutzen befürchten.