Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/102: Bundesgesetz über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) · 22 Seiten

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Der VCS ist mit der generellen Stossrichtung des Gesetzes einverstanden. Er betrachtet die einfache und kostenlose Verfügbarkeit von Langsamsverkehrsdaten als notwendige Ergänzung bzw. als eine der Voraussetzungen für einen funktionsfähigen Langsamverkehr.

Der Tourismus-Verband-Schweiz unterstützt die Zielsetzung der Vorlage und stimmt dem GeoIG unter dem Vorbehalt zu, dass die Abgrenzung zwischen dem 'Service public' und den entgeltlichen Dienstleistungen klar definiert werde.

Die Stiftung 'Veloland Schweiz' ist mit der generellen Stossrichtung der Vorlage einverstanden und betont die Wichtigkeit guter Geoinformationen für den Langsamverkehr. Die einfache und kostenlose Verfügbarkeit von Langsamverkehrsdaten seien als eine der Voraussetzungen für einen funktionsfähigen Langsamverkehr zu betrachten.

3.1.9 Bemerkungen von nicht offiziell konsultierten Vernehmlassungsteilnehmern

Die ZRKZ erachtet das Gesetz als notwendig und zweckmässig, wobei die Vernetzung und die Harmonisierung aller dezentralen raumbezogenen Daten und der kostengünstige Zugriff auf zentrale Geoportale als zentral zu gelten habe.

In Anwendung des neuen Artikels 75a der Bundesverfassung anerkennt die WRK – auf prinzipieller Ebene – das Interesse an einer nationalen Gesetzgebung im Bereich der Harmonisierung der amtlichen Informationen betreffend Grund und Boden. Sie unterstreicht das Anliegen, dass die erweiterten Entscheidungskompetenzen des Bundes im Bereich der Geoinformation einhergehen mit einer entsprechend höheren finanziellen Verpflichtung des Bundes. Der WRK erwartet, dass die zukünftigen Normen und Standards der NGDI den auf europäischer Ebene geltenden Normen und Standards angepasst werde.

Der CP schlussfolgert in seinen Ausführungen, dass der vorgelegte Gesetzesentwurf nicht der Zielsetzung eines einheitlichen Informationssystems auf Bundesebene und damit eines Rahmens zur Verbreitung von Geodaten, zumindest von solchen, die von nationalem öffentlichem Interesse seien, entspräche. Dieses Bemühen um Harmonisierung dürfe nicht auf Kosten der Aufgabenverteilung der Kantone und deren Freiheit gehen, darüber zu entscheiden, ob bestimmte Daten zu erfassen seien oder nicht, um über raumbezogene Datenbanken zu verfügen. Vor diesem Hintergrund sollte der ÖREB- Kataster aus dem Gesetz herausgenommen werden, da er gemäss der Ansicht der CP keine ausreichende verfassungsmässige Grundlage habe. Zudem sei der vorgesehene Finanzierungsmodus nicht zulässig. Der CP wünscht sich eine intensivere Zusammenarbeit mit dem Privatsektor, was das Erfassen, die Verwaltung und die Verbreitung von Geobasisdaten angehe. Im Gesetzesentwurf seien lediglich sehr zaghafte Ansätze vorhanden, was den Preis für Geodaten angehe, zumindest mit Blick auf die durch Steuergelder erworbenen Daten.

Meteotest äussert Bedenken grundsätzlicher Natur. swisstopo sei mit staatlichem Segen privatwirtschaftlich tätig, was eine Wettbewerbsverzerrung darstelle. swisstopo sollte in diesem Markt nicht aktiv sein, es solle nur sicherstellen, dass eine klare finanzielle, personelle und infrastrukturelle Entflechtungen zwischen kommerziellen und hoheitlichen Bereich stattfinden könne.

Der SNV begrüsst das Vorhaben. Es sei wohl für alle Beteiligten von Vorteil, wenn in Bezug auf die Geodaten Massnahmen zur Sicherung der Information ergriffen würden.