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Vernehmlassung 2004/119: Entwürfe und Berichte über die Änderung der Verordnungen 1 - 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch und der Verordnung über das automatisierte Strafregister · 25 Seiten

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Art. 17 Sorgfaltspflichten der beteiligten Behörden und Datenbearbeitungsgrundsätze

1Alle beteiligten Behörden sorgen in ihrem Bereich dafür, dass die Daten vorschriftsgemäss bearbeitet werden.

2Sie vergewissern sich, dass die Daten, die sie in VOSTRA eintragen oder der zuständigen Stelle melden, vollständig, richtig und nachgeführt sind.

3Ergeben sich der eintragenden Behörde Zweifel über die Richtigkeit der Angaben oder sind diese unvollständig, so sendet die eintragende Behörde die Meldung zur Nachprüfung an die meldende Behörde zurück oder beschafft sich durch Nachfragen die nötigen Ergänzungen.

4 Die Behörden, denen ein Datenbearbeitungsrecht eingeräumt wird, sind nur insofern zur Datenbearbeitung berechtigt, als sie diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

5 Strafregisterdaten nach Artikel 366 Absatz 2 - 4 des Strafgesetzbuches dürfen nicht

isoliert in einer neuen Personen-Datenbank gespeichert oder aufbewahrt werden, sondern nur dann, wenn dies zur Begründung eines getroffenen Entscheides, einer erlas-

senen Verfügung oder eines eingeleiteten Verfahrensschritts notwendig ist.

6Behörden dürfen Strafregisterdaten nur weitergeben, wenn sie für die Weitergabe ü-

ber eine genügende gesetzliche Grundlage verfügen und die Weitergabe zu denselben Zwecken erfolgt, zu denen sie diese Daten erhalten haben.

Art. 18 Auskunftspflicht der Zivilstandsämter und Einwohnerkontrollen zur Abklärung der Personalien

Die Zivilstandsämter und Einwohnerkontrollen sind verpflichtet, den eintragungsberechtigten Behörden zur Abklärung der zu bearbeitenden Personalien kostenlos Auskunft zu geben.

Art. 19 Meldung über die Nichtbewährung

1Stellt die eintragende Behörde bei der Urteilseintragung fest, dass eine bedingt aus-

gefällte Strafe widerrufen wurde, ohne dass eine Gesamtstrafe im Sinne von Artikel 46

Absatz 1 StGB, Artikel 40 Absatz 1 MStG5 oder Artikel 31 Absatz 2 JStG6 gebildet wurde, so meldet sie den Widerruf der Behörde, die für den Vollzug des widerrufenen Ur-

teils zuständig ist.

2Stellt das BJ bei der Eintragung eines Auslandurteils fest, dass die im Ausland beurteilte Tat in die Probezeit einer bereits eingetragenen bedingt oder teilbedingt vollzieh-

baren Strafe fällt, so meldet es die Nichtbewährung dem schweizerischen Gericht, das den bedingten oder teilbedingten Strafvollzug angeordnet hat. Fällt ein Auslandurteil in die Probezeit einer bedingten Entlassung, so meldet das BJ die Nichtbewährung der Vollzugsbehörde.

5 SR 321.0

6 SR …