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Vernehmlassung 2004/119: Entwürfe und Berichte über die Änderung der Verordnungen 1 - 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch und der Verordnung über das automatisierte Strafregister · 25 Seiten

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Art. 14 Weitere Behörden, die zur Online-Eintragung berechtigt sind

Die folgenden Behörden tragen ihre Daten direkt in VOSTRA ein, sofern sie an VOSTRA angeschlossen sind:

a. die Strafjustizbehörden;

b. die Militärjustizbehörden;

c. die Strafvollzugsbehörden.

Art. 15 Nicht angeschlossene Behörden, die Daten zur Eintragung melden

1Kantonale Behörden nach Art. 14 Buchstabe a und c, die nicht an VOSTRA angeschlossen sind, melden die Daten zur Eintragung in VOSTRA der zuständigen kantona-

len Koordinationsstelle.

2Die Militärjustizbehörden, die nicht an VOSTRA angeschlossen sind, melden ihre Daten zur Eintragung in VOSTRA der Koordinationsstelle der Militärjustiz. Das Oberaudi-

torat regelt die Einzelheiten.

3 Die Strafjustizbehörden des Bundes gemäss Artikel 14 Buchstabe a, die nicht an

VOSTRA angeschlossen sind, sowie die Verwaltungsbehörden des Bundes, die Straf-

entscheide fällen, melden die Daten zur Eintragung in VOSTRA dem BJ.

4 Die für die Begnadigung oder Amnestie zuständigen Behörden des Bundes melden die Begnadigung oder die Amnestie zur Eintragung in VOSTRA dem BJ. Die kantonalen Begnadigungs- oder Amnestiebehörden melden die Begnadigung oder die Amnestie zur Eintragung in VOSTRA der zuständigen kantonalen Koordinationsstelle.

Art. 16 Zeitpunkt der Eintragung in VOSTRA

1Urteile, nachträgliche Entscheide sowie Vollzugsentscheide sind spätestens zwei Wochen nach Eintritt der vollen Rechtskraft einzutragen. Dasselbe gilt für die Meldung rechtskräf-

tiger Verfahrensabschlüsse zu statistischen Zwecken im Rahmen von Artikel 7a.

2 Entscheide, die bloss teilweise in Rechtskraft erwachsen sind, werden als Bestandteil des rechtskräftigen höherinstanzlichen Urteils oder nachträglichen Entscheides in VOSTRA eingetragen.

3 Bei hängigen Strafverfahren sind alle eintragungspflichtigen Daten gemäss Artikel 7 Buchstabe a und b innert 2 Wochen in VOSTRA einzutragen.

4 Die Eintragung eines hängigen Strafverfahrens kann so lange zurückgestellt werden, als Geheimhaltungsinteressen dies gebieten.