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Vernehmlassung 2004/119: Entwürfe und Berichte über die Änderung der Verordnungen 1 - 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch und der Verordnung über das automatisierte Strafregister · 25 Seiten
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Art. 14 Weitere Behörden, die zur Online-Eintragung berechtigt sind
Die folgenden Behörden tragen ihre Daten direkt in VOSTRA ein, sofern sie an VOSTRA angeschlossen sind:
a. die Strafjustizbehörden;
b. die Militärjustizbehörden;
c. die Strafvollzugsbehörden.
Art. 15 Nicht angeschlossene Behörden, die Daten zur Eintragung melden
1Kantonale Behörden nach Art. 14 Buchstabe a und c, die nicht an VOSTRA angeschlossen sind, melden die Daten zur Eintragung in VOSTRA der zuständigen kantona-
len Koordinationsstelle.
2Die Militärjustizbehörden, die nicht an VOSTRA angeschlossen sind, melden ihre Daten zur Eintragung in VOSTRA der Koordinationsstelle der Militärjustiz. Das Oberaudi-
torat regelt die Einzelheiten.
3 Die Strafjustizbehörden des Bundes gemäss Artikel 14 Buchstabe a, die nicht an
VOSTRA angeschlossen sind, sowie die Verwaltungsbehörden des Bundes, die Straf-
entscheide fällen, melden die Daten zur Eintragung in VOSTRA dem BJ.
4 Die für die Begnadigung oder Amnestie zuständigen Behörden des Bundes melden die Begnadigung oder die Amnestie zur Eintragung in VOSTRA dem BJ. Die kantonalen Begnadigungs- oder Amnestiebehörden melden die Begnadigung oder die Amnestie zur Eintragung in VOSTRA der zuständigen kantonalen Koordinationsstelle.
Art. 16 Zeitpunkt der Eintragung in VOSTRA
1Urteile, nachträgliche Entscheide sowie Vollzugsentscheide sind spätestens zwei Wochen nach Eintritt der vollen Rechtskraft einzutragen. Dasselbe gilt für die Meldung rechtskräf-