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Vernehmlassung 2004/119: Entwürfe und Berichte über die Änderung der Verordnungen 1 - 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch und der Verordnung über das automatisierte Strafregister · 25 Seiten
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g. Informationsvermittlung an das Europäische Polizeiamt im Lichte von Art. 351novies StGB, sofern diese Daten von Europol für Zwecke gemäss Absatz 2 Buchstabe a und b benötigt werden.
Art. 21 Auszüge für Schweizer Behörden auf schriftliches Gesuch hin
Folgende an VOSTRA nicht angeschlossenen Behörden können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben mittels schriftlichem Gesuch beim BJ oder der kantonalen Koordinationsstelle einen Auszug aus VOSTRA über Urteile einholen:
a. die Behörden nach Artikel 367 Absatz 2 StGB;
b. die Verwaltungsbehörden des Bundes, die Strafentscheide fällen,
für die Durchführung von Strafverfahren;
c. die für die internationale Rechtshilfe zuständige Stelle des BJ,
für internationale Rechtshilfe- und Auslieferungsverfahren;
d. die kantonalen und kommunalen Vormundschaftsbehörden,
für die Verhängung und Aufhebung vormundschaftlicher Massnahmen;
e. die für den fürsorgerischen Freiheitsentzug zuständigen kantonalen Behörden,
für die Verhängung und Aufhebung des fürsorgerischen Freiheitsentzuges;
f. die für die Durchführung von Personensicherheitsprüfungen zuständigen kantonalen Behörden,
für zivile und militärische Sicherheitsprüfungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c BWIS;
g. die für die Begnadigung zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone,
für die Durchführung von Begnadigungsverfahren;
h. die für die Einbürgerungsverfahren zuständigen kantonalen Behörden,
für die Durchführung von Einbürgerungsverfahren;11
i. die gemäss dem 5. Abschnitt BWIS für den Personenschutz zuständige Stelle des Bundes, für die Risikobeurteilung von Personen, bei denen Anhaltspunkte bestehen, dass sie eine Gefahr für schützenswerte Personen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 BWIS darstellen könnten;
j. die kantonale Aufsichtsbehörde gemäss Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200012,
für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Eintragung in das und die Entfer-
nung aus dem Anwaltsregister nach Artikel 8 des Anwaltsgesetzes.
11 Es hängt vom Ausgang der Motion Freysinger (04.3551) im Parlament ab, ob diese Stellen in Zukunft einen Online-Zugriff auf alle Strafregisterdaten erhalten werden (durch Anpassung von Art. 367 Abs. 2 und 4 nStGB) oder nur einen Zugriff auf schriftlichem Weg und nur auf Urteile.
12 SR 935.61