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Vernehmlassung 2004/119: Entwürfe und Berichte über die Änderung der Verordnungen 1 - 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch und der Verordnung über das automatisierte Strafregister · 25 Seiten
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Verordnung Vorentwurf über das automatisierte Strafregister (VOSTRA-Verordnung) ____________________________________________________________________
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 367 Absatz 6 des Strafgesetzbuches1 (StGB),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand Art. 1 Diese Verordnung regelt für das automatisierte Strafregister nach den Artikeln 365–371 StGB (VOSTRA) insbesondere: a. die Verantwortung für VOSTRA; b. die zu erfassenden Daten; c. die Entfernung von Daten aus VOSTRA; d. die an VOSTRA beteiligten Behörden, namentlich deren Eintragungs-, Melde- und übrigen Mitwirkungspflichten; e. die Einsichtnahme in VOSTRA-Daten; f. die Einsichtsrechte der betroffenen Personen; g. die Datensicherheit, die technischen Anforderungen und die Aufteilung der Kosten;
h. die Verwendung von VOSTRA-Daten zu Forschungs-, Planungs- und Statistik-
zwecken.
1 BBl 2002 8240