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Vernehmlassung 2004/119: Entwürfe und Berichte über die Änderung der Verordnungen 1 - 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch und der Verordnung über das automatisierte Strafregister · 25 Seiten
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b. durch ein eintragungspflichtiges freisprechendes Urteil (unter Angabe der VOSTRA-Urteilsnummer), c. durch ein nicht eintragungspflichtiges freisprechendes Urteil, d. durch eine nicht eintragungspflichtige Verurteilung, oder
e. durch eine Einstellung des Verfahrens (unter Angabe der Gründe für die Einstel-
lung).
2Diese Daten dienen lediglich statistischen Zwecken und sind für angeschlossene Be-
hörden nicht einsehbar.
3Sie werden von VOSTRA unmittelbar nach der Eingabe automatisch an das Bundes-
amt für Statistik (BFS) weitergeleitet und danach – zusammen mit dem Eintrag über hängige Strafverfahren (Art. 10 Abs. 1 Bst. c) - aus VOSTRA entfernt.
Art. 8 Ausgeschlossene Eintragungen
Nicht eingetragen werden:
a. die Urteile wegen Verstössen gegen Strafbestimmungen des kantonalen Rechts;
b. die Verurteilungen, bei denen von der Bestrafung abgesehen wird; vorbehalten bleibt
die Meldung des Verfahrensabschlusses gemäss Artikel 7a Absatz 1 Buchstabe d; c. die freisprechenden Urteile, welche einzig eine Veröffentlichung des Urteils (Art. 68
StGB, 50b MStG), eine Einziehung (Art. 69 ff. StGB; 51 ff. MStG) oder eine Verwen-
dung zu Gunsten des Geschädigten (Art. 73 StGB; 53 MStG) enthalten; vorbehalten
bleibt die Meldung des Verfahrensabschlusses gemäss Artikel 7a Absatz 1 Buch-
stabe c;
d. die wegen Übertretungen ausgesprochenen Bussen, mit Ausnahme derjenigen nach Ar-
tikel 3 Buchstaben c und d; e. die Entscheide, welche:
1. Geldstrafe oder Busse in gemeinnützige Arbeit oder Freiheitsstrafe umwandeln;
2. gemeinnützige Arbeit in Geldstrafe, Busse oder Freiheitsstrafe umwandeln;
f. die Ordnungs- und Disziplinarstrafen;
g. die Kostenfolgen eines Urteils.
Art. 9 Datensätze
Die Datensätze und die dazugehörigen Datenfelder sind in Anhang 1 geregelt. Die Be-