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Vernehmlassung 2004/119: Entwürfe und Berichte über die Änderung der Verordnungen 1 - 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch und der Verordnung über das automatisierte Strafregister · 25 Seiten

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8. Abschnitt: Datensicherheit, technische Anforderungen und Kostenaufteilung

Art. 26 Datensicherheit

1Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten namentlich:

a. die Verordnung vom 26. September 200314 über die Informatik und Telekommunika-

tion in der Bundesverwaltung; b. die Weisungen des EJPD über die Informatiksicherheit;

c. die Verordnung vom 14. Juni 199315 zum Bundesgesetz über den Datenschutz.

2Die angeschlossenen Behörden treffen in ihrem Bereich die daraus resultierenden organisatorischen und technischen Massnahmen.

3Das BJ sorgt dafür, dass die Einhaltung der Informatiksicherheitsmassnahmen bei den angeschlossenen Behörden kontrolliert wird.

Art. 27 Protokollierung

1Sämtliche Vorgänge, die eine bearbeitende Person in VOSTRA tätigt, werden protokolliert.

Art. 28 Technische Anforderungen

1Die Informatikinfrastruktur der Kantone muss den technischen Anforderungen genügen,

die für die Informations- und Kommunikationstechnik des Bundes gelten.

2Das EJPD erlässt Weisungen über die Einzelheiten.

Art. 29 Aufteilung der Kosten zwischen Bund und Kantonen

1Die Kosten für die Installation und den Betrieb der Datenleitungen zu einem zentralen Anschlusspunkt (Hauptverteiler) am Kantonshauptort trägt der Bund.

2Die Installations- und Betriebskosten für die Feinverteilung innerhalb der Kantone tragen die Kantone.

3Die Anschaffungs- und Betriebskosten der Bedienungsgeräte tragen die angeschlossenen Behörden.

14 SR 172.010.58

15 SR 235.11