Vorlage_2
Vernehmlassung 2004/119: Entwürfe und Berichte über die Änderung der Verordnungen 1 - 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch und der Verordnung über das automatisierte Strafregister · 25 Seiten
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9. Abschnitt: Forschung, Planung und Statistik Art. 30 Anwendbares Recht
Die Bearbeitung von Personendaten aus VOSTRA zu Zwecken der Forschung, Planung und Statistik richtet sich nach Artikel 22 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199216 über den Datenschutz.
Art. 31 Datenbekanntgabe an das Bundesamt für Statistik
Das BJ stellt dem Bundesamt für Statistik für dessen Aufgabenerfüllung die erforderlichen Daten aus VOSTRA automatisiert zur Verfügung.
10. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 32 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 1. Dezember 199917 über das automatisierte Strafregister wird auf-
gehoben.
Art. 33 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am (1. Januar 2007) in Kraft.
16 SR 235.1
17 AS 1999 3509