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Vernehmlassung 2004/119: Entwürfe und Berichte über die Änderung der Verordnungen 1 - 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch und der Verordnung über das automatisierte Strafregister · 25 Seiten

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9. Abschnitt: Forschung, Planung und Statistik Art. 30 Anwendbares Recht

Die Bearbeitung von Personendaten aus VOSTRA zu Zwecken der Forschung, Planung und Statistik richtet sich nach Artikel 22 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199216 über den Datenschutz.

Art. 31 Datenbekanntgabe an das Bundesamt für Statistik

Das BJ stellt dem Bundesamt für Statistik für dessen Aufgabenerfüllung die erforderlichen Daten aus VOSTRA automatisiert zur Verfügung.

10. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 32 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 1. Dezember 199917 über das automatisierte Strafregister wird auf-

gehoben.

Art. 33 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am (1. Januar 2007) in Kraft.

16 SR 235.1

17 AS 1999 3509