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Vernehmlassung 2004/119: Entwürfe und Berichte über die Änderung der Verordnungen 1 - 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch und der Verordnung über das automatisierte Strafregister · 25 Seiten

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2. Abschnitt: Verantwortliche Behörde

Art. 2

1Das Bundesamt für Justiz (BJ) trägt die Verantwortung für VOSTRA.

2 Es koordiniert die Tätigkeiten der an VOSTRA angeschlossenen Behörden und Stellen und achtet darauf, dass diese ihre Aufgaben vorschriftsgemäss erfüllen.

3 Es unterstützt die an VOSTRA angeschlossenen Behörden und Stellen bei der Lösung

von Anwendungsproblemen und führt Grund- und Weiterbildungskurse für die Bearbei-

tung von Strafregisterdaten durch.

4Es kontrolliert, ob die Daten vorschriftsgemäss bearbeitet werden und ob sie vollständig, richtig und nachgeführt sind. Zu diesem Zweck ist es berechtigt, auf die Proto-

kolle und Journale des Bundes (Art. 27) zuzugreifen, welche die Bearbeitung von Daten und die Einsichtnahme in Daten des Strafregisters dokumentieren. Darüber hinaus

kann es Einblick in Dokumente nehmen, soweit sie Grundlage für die Eintragung wa-

ren. Es kann fehlerhafte Eintragungen in VOSTRA selbständig berichtigen oder die für die Eintragung zuständigen Stellen zur Berichtigung auffordern.

5Es erteilt und entzieht die individuellen Bearbeitungsrechte.

6 Es erlässt Weisungen für die Führung und Benutzung von VOSTRA, namentlich das Bearbeitungsreglement.

3. Abschnitt: Die zu erfassenden Daten

Art. 3 Urteile

1 In VOSTRA werden eingetragen:

a. die Verurteilungen durch die zivile und die militärische Gerichtsbarkeit wegen Verbrechen oder Vergehen des StGB oder anderer Bundesgesetze, mit Ausnahme der in Artikel 8 Buchstabe b erwähnten Fälle.

b. freisprechende Urteile durch die zivile und militärische Gerichtsbarkeit wegen Verbrechen und Vergehen des StGB und anderer Bundesgesetze, sofern eine

Massnahme angeordnet worden ist, mit Ausnahme der in Artikel 8 Buchstabe c er-

wähnten Fälle;

c. die Verurteilungen wegen Übertretungen des StGB oder anderer Bundesgesetze, wenn:

1. eine Busse von mehr als 5'000 Franken oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 180 Stunden verhängt wird, oder

2. die urteilende Behörde im entsprechenden Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt oder verpflichtet wird, bei einer erneuten Widerhandlung eine Busse mit einer be-