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Vernehmlassung 2004/119: Entwürfe und Berichte über die Änderung der Verordnungen 1 - 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch und der Verordnung über das automatisierte Strafregister · 25 Seiten

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3Stellt die eintragende Behörde bei der Urteilseintragung fest, dass eine bedingte Ent-

lassung aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug widerrufen wurde, ohne dass eine Gesamtstrafe im Sinne von Artikel 62a Absatz 2 oder 89 Absatz 6 StGB oder von Artikel

31 Absatz 2 JStG7 gebildet wurde, so meldet sie den Widerruf der Behörde, die für den Vollzug der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zuständig ist.

4Wurde eine Person bedingt begnadigt, so meldet die eintragende Behörde der zuständigen Begnadigungsbehörde, wenn diese Person wegen einer während der Probe-

zeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt wird.

6. Abschnitt: Einsichtnahme in VOSTRA-Daten Art. 20 Einsichtnahme durch Abrufverfahren

1 Die Einsichtnahme durch ein Abrufverfahren richtet sich nach Artikel 367 Absätze 2 und 4 StGB.

2 Überdies kann das Bundesamt für Polizei zur Erfüllung folgender Aufgaben durch ein Abrufverfahren Einsicht nehmen in Daten über Urteile und hängige Strafverfahren, (Art. 367 Abs. 3 StGB): a. Verhütung von Straftaten nach Artikel 2 Absatz 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 21. März 19978 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS);

b. Verfolgung von Straftaten;

c. Informationsvermittlung an Interpol:

1. im Rahmen von eröffneten Strafverfahren,

2. im Rahmen von Vorermittlungen im Zusammenhang mit Straftaten im Sinne der Artikel 340 und 340bis StGB,

3. zur Verhütung von Straftaten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 und 2 BWIS; d. gesetzliche Kontrolle des Informationssystems der Bundeskriminalpolizei (Janus); e. Führung der Meldestelle Geldwäscherei;

f. Verhängung und Aufhebung von Fernhaltemassnahmen gegenüber Ausländerinnen und Ausländern nach dem Bundesgesetz vom 26. März 19319 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer sowie Vorbereitung von Ausweisungsentscheiden gemäss Arti-

kel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung vom 18. April 199910.

7SR …

8SR 120

9 SR 142.20

10 SR 101