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Vernehmlassung 2004/119: Entwürfe und Berichte über die Änderung der Verordnungen 1 - 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch und der Verordnung über das automatisierte Strafregister · 25 Seiten

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stimmten Mindestgrenze oder neben einer Busse eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen;

d. die Verurteilungen wegen Übertretungen, die nach Buchstabe c nicht einzutragen sind, wenn sie Teil eines Urteils bilden, das einzutragen ist;

e. die Urteile, die gegen Schweizerinnen und Schweizer im Ausland ergangen sind und

die dem BJ gemäss dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 19592 über die Rechtshilfe in Strafsachen und den bestehenden Staatsverträgen gemeldet werden, so-

fern die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind, die nach dem StGB und dieser Verordnung für vergleichbare schweizerische Urteile gelten (Art. 366 Abs. 1 und 2 Bst. c StGB).

2Verurteilungen mit bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug werden mit dem entspre-

chenden Hinweis eingetragen (Art. 42 und 43 StGB; Art. 36 und 37 MStG).

Art. 4 Sanktionen

1Bei der Eintragung von Urteilen werden in VOSTRA als Sanktionen eingetragen: die Hauptstrafen, die Nebenstrafen (Art. 35 MStG), die therapeutischen Massnahmen und die Verwahrung (Art. 59-61, 63 und 64 StGB), die Friedensbürgschaft (Art. 66 StGB), das Be-

rufsverbot (Art. 67 StGB, 50 MStG), das Fahrverbot (Art. 67b StGB, Art. 50a MStG), die Degradation (Art. 35 MStG) und der Ausschluss aus der Armee (Art. 48 und 49 MStG).

2Vorbehalten bleibt die Eintragung von Sanktionen bei Jugendlichen gemäss Artikel 366 Absatz 3 StGB3.

Art. 5 Nachträgliche Entscheide

In VOSTRA werden folgende nachträglichen Entscheide eingetragen, die eine Änderung

vorhandener Eintragungen herbeiführen:

a. der Widerruf oder Nichtwiderruf des bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs; einzu-

tragen sind auch die Folgen eines Widerrufs oder Nichtwiderrufs: die Gesamtstrafe,

die Verwarnung, die Verlängerung der Probezeit, die Anordnung von Bewährungshilfe

und die Erteilung von Weisungen (Art. 46 und 95 StGB, Art. 40 MStG und Art. 35 Abs. 2 JStG in Verbindung mit Art. 31 JStG );

b. die Änderung der Sanktion im Zusammenhang mit stationären therapeutischen Massnahmen (Art. 62c Abs. 4 und 6 sowie 65 StGB);

c. die inhaltliche oder zeitliche Einschränkung sowie die Aufhebung des Berufsverbo-

tes (Art. 67a StGB und 50a MStG).

2 SR 0.351.1

3 Artikel 44 Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 20. Juni 2003 (BBl 2003 4460).