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Vernehmlassung 2004/119: Entwürfe und Berichte über die Änderung der Verordnungen 1 - 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch und der Verordnung über das automatisierte Strafregister · 25 Seiten
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Art. 6 Vollzugsentscheide
In VOSTRA werden Entscheide eingetragen, die den Vollzug der Strafen oder Massnahmen betreffen:
a. die Entscheide der zuständigen Behörde oder des Gerichts nach den folgenden Be-
stimmungen:
1. StGB: Artikel 62 Absätze 1 - 4, 62a Absätze 1 - 3 und 5, 62c Absätze 1 - 4, 63a Ab-
satz 2, 63b Absätze 2, 4 und 5, 64a Absätze 1 - 3, 95 Absätze 4 und 5, 86, 87 und
89 Absatz 2,
2. Jugendstrafgesetz vom 20. Juni 20034 (JStG): Artikel 18, 19, 28 Absatz 1, 29 Ab-
sätze 1 - 3 und 31 Absätze 1 - 3;
b. die Begnadigung und die Amnestie.
Art. 7 Hängige Strafverfahren
In VOSTRA werden eingetragen:
a. Personen, solange gegen sie in der Schweiz ein Strafverfahren wegen Verbrechen oder Vergehen nach Bundesrecht hängig ist, mit Angabe:
1. des Personaliendatensatzes der beschuldigten Person,
2. der dieser Person vorgeworfenen Straftaten,
3. des Datums der Eröffnung des Strafverfahrens,
4. der zuständigen Verfahrensleitung (inkl. Referenzzeichen),
5. des Zeitraumes der mutmasslichen Tatbegehung,
6. des Stadiums des Strafverfahrens;
b. erhebliche Änderungen in den Tatsachen nach Buchstabe a, insbesondere die Ab-
tretung des Verfahrens, die Änderung der Beschuldigung sowie der Wechsel vom Untersuchungsverfahren zum Urteilsverfahren.
Art. 7a Erfassung von Verfahrensabschlüssen zu statistischen Zwecken
1Die zuständige Behörde registriert in VOSTRA, auf welche Weise das Verfahren abge-
schlossen worden ist:
a. durch eine eintragungspflichtige Verurteilung (unter Angabe der VOSTRA-
Urteilsnummer),
4 BBl 2003 4445