Vorlage_2
Vernehmlassung 2004/119: Entwürfe und Berichte über die Änderung der Verordnungen 1 - 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch und der Verordnung über das automatisierte Strafregister · 25 Seiten
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Art. 22 Auszüge für Behörden des Auslandes
1Das BJ gibt den Behörden des Auslandes auf deren Ersuchen Registerauszüge ab, sofern ein internationales Übereinkommen oder ein Staatsvertrag dies vorsieht oder der ersuchende Staat Gegenrecht hält.
2In Zweifelsfällen entscheidet das EJPD.
3Das EJPD kann Weisungen über die Abgabe von Auszügen an Behörden des Auslandes erlassen.
Art. 23 Auszüge für Privatpersonen
1Die Abgabe von Auszügen an Privatpersonen erfolgt ausschliesslich durch das BJ.
2Die Privatperson hat sich über ihre Identität auszuweisen.
3Auszüge über Dritte dürfen nur mit deren schriftlicher Einwilligung an Privatpersonen abgegeben werden.
Art. 24 Gebühren für Auszüge an Privatpersonen
1Das BJ erhebt für Auszüge an Privatpersonen Gebühren.
2Das EJPD legt die Gebühren fest.
7. Abschnitt: Einsichtsrechte der betroffenen Personen Art. 25
1Jede Person kann beim BJ den vollständigen sie betreffenden Eintrag einsehen; vorbehalten bleibt Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199213 über den Datenschutz.
2Wer sein Einsichtsrecht geltend machen will, hat sich über seine Identität auszuweisen und ein schriftliches Gesuch einzureichen.
3 Die Auskunft wird mündlich erteilt. Es wird kein Einblick in einzelne Programmteile von
VOSTRA gewährt. Ist die betreffende Person verzeichnet, so kann sie am Schalter ei-
nen Vollauszug mit allen Einträgen einsehen. Dieses Schriftstück darf nicht ausgehändigt
werden.
13 SR 235.1