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Vernehmlassung 2004/119: Entwürfe und Berichte über die Änderung der Verordnungen 1 - 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch und der Verordnung über das automatisierte Strafregister · 25 Seiten
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4. Abschnitt: Entfernung von Daten aus VOSTRA Art. 10
1Über die Bestimmungen nach Artikel 369 StGB hinaus gilt, dass aus VOSTRA unver-
züglich entfernt werden:
a. Eintragungen über Personen, deren Ableben von einer Behörde gemeldet wird;
b. Urteile, die aufgehoben wurden;
c. hängige Strafverfahren, die eingestellt oder mit einem Urteil abgeschlossen wur-
den.
2 Die Entfernung von Eintragungen über teilbedingte Freiheitsstrafen richtet sich nach den Regeln für die Entfernung bedingter Strafen (Art. 369 Abs. 3 StGB).
5. Abschnitt: An VOSTRA beteiligte Behörden und ihre Aufgaben Art. 11 Aufgaben des BJ
1 Das BJ trägt folgende Daten direkt in VOSTRA ein: a. Daten, die von nicht angeschlossenen Bundesbehörden gemeldeten werden; b. ausländische Urteile gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e.
2 Es bearbeitet folgende Gesuche um Auszug aus VOSTRA: a. Gesuche von Privaten; b. Gesuche nicht angeschlossener Bundesbehörden; c. Gesuche ausländischer Behörden gemäss Art. 22.
3 Es bearbeitet Gesuche angeschlossener schweizerischer Behörden um Auszug aus
einem ausländischen Strafregister. Die Behörden, welche berechtigt sind, ein entsprechendes Gesuch auf elektronischem Weg zu stellen, werden in Anhang 2 und 3 gere-
gelt. Die entsprechenden Daten werden gemäss Anhang 1 Ziffer 6 in VOSTRA erfasst
und sind nur für das registerführende BJ und die gesuchstellenden Behörden einsehbar. Die Daten werden aus VOSTRA entfernt, sobald die Anfrage vom Ausland beant-
wortet worden ist.
4Es teilt Verurteilungen und nachträgliche Entscheide gegen ausländische Staatsangehörige gestützt auf das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die bestehenden Staatsverträge dem Heimatstaat mit, sofern dieser be-