Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/79: Bundesbeschluss über die Genehmigung des Haager Übereinkommens über das auf trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung · 16 Seiten
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b) Art. 21a IPRG (Sitz eines Trust)
Die Verwendung des Begriffs "Sitz" im Zusammenhang mit Trusts wird von einigen Vernehmlassungsteilnehmern kritisiert.45 Eine dieser Stellungnahmen schlägt folgende Neufassung von Art. 21a vor: "Le domicile d'un trust se trouve au lieu principal de son administration".46 Einer der anderen Kritiker meint demgegenüber, es sei primär auf den Wohnsitz oder Sitz des Trustee abzustellen und nur subsidiär auf den Ort der Verwaltung des Trust.47
Ein anderer Vernehmlassungsteilnehmer möchte Art. 21 ganz gestrichen haben, zugunsten folgender Neufassung von Art. 149a Abs. 2 lit. b: "au lieu designé par les dispositions du trust ou, à défaut de désignation, au lieu où le trust est administré en fait."48
c) Art. 149a Abs. 1 IPRG (Zuständigkeit bei Gerichtsstandswahl)
Gemäss einem Vernehmlassungsteilnehmer ist der Passus "im Sinne von Art. 2 des Haager Übereinkommens ..." verwirrend und überflüssig and daher zu streichen.49 Ein anderer Vernehmlassungsteilnehmer möchte den Passus durch einen Teil der in Art. 2 des Übereinkommens enthaltenen Definition ersetzt haben.50 Eine dritte Stellungnahme wünscht die ausdrückliche Erwähnung, dass die Art. 149a ff. auch "mündliche Trusts" erfassen.51 Wieder andere Vernehmlassungsteilnehmer sind gegen einen Einschluss von Trusts, die nicht schriftlich belegt sind, in den Art. 149a ff.52
Drei Vernehmlassungsteilnehmer wünschen einen zusätzlichen Passus in Abs. 1, wonach die Wahl eines Gerichtsstandes vermutungsweise ausschliesslich ist.53
Einer dieser Vernehmlassungsteilnehmer möchte zudem, dass Abs. 1 in Analogie zu Art. 17 Abs. 2 des Übereinkommens vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Luganer Übereinkommen) auf Klagen gegen einen Begründer, Trustee oder Begünstigten eines Trust beschränkt wird.54
45 Gutzwiller, von Overbeck, UBS.
46 Von Overbeck. Wörtlich übersetzt: Der Wohnsitz eines Trust befindet sich am Hauptort seiner Verwaltung.
47 UBS.
48 SAV. Übersetzt: an dem in den Trustbestimmungen bezeichneten Ort oder, in Ermangelung einer solchen Bezeichnung, am Ort, an dem der Trust tatsächlich verwaltet wird.
49 Vischer.
50 UniGe. Der neue Passus lautet: "lorsque les biens sont placés sous le contrôle d'un trustee dans l'intérêt d'un bénéficiaire ou dans un but déterminé".
51 SAV.
52 GE; UBS. UNIL begrüsst demgegenüber ausdrücklich die im Vorentwurf vorgeschlagene Lösung.
53 SAV, UniGe; UBS.
54 SAV. UniGe macht denselben Vorschlag bei Abs. 2 von Art. 149a.