Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/79: Bundesbeschluss über die Genehmigung des Haager Übereinkommens über das auf trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung · 16 Seiten

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Derselbe Vernehmlassungsteilnehmer wünscht einen ausdrücklichen Vorbehalt der zwingenden Gerichtsstände des übrigen IPRG in Anlehnung an Art. 17 Abs. 3 des Luganer Übereinkommens. Derselbe Wunsch wird auch in einer anderen Stellungnahme vorgebracht. Hier bezieht sich der betreffende Passus allerdings nur auf Streitigkeiten in Zusammenhang mit Immobilien.55

Die letztgenannte Stellungnahme wendet sich überdies gegen die Zulassung einer nachträglichen Gerichtsstandswahl durch den Trustee und beantragt die Streichung des Passus "oder eine Ermächtigung hierzu".

d) Art. 149a Abs. 2 IPRG (Zuständigkeit bei Fehlen einer Gerichtsstandswahl)

Ein Vernehmlassungsteilnehmer möchte in lit. a "des Beklagten" durch "des trustee" ersetzt haben.56 Eine andere Stellungnahme wünscht eine gänzliche Streichung von lit. a.57 Ein dritter Vernehmlassungsteilnehmer fordert, wie im vorangehenden Kapitel erwähnt, eine Beschränkung der Bestimmung auf Klagen gegen einen Begründer, Trustee oder Begünstigten eines Trust, in Analogie zu Art. 5 Ziff. 6 des Luganer Übereinkommens.58

Derselbe Vernehmlassungsteilnehmer möchte, in Analogie zu Art. 112 Abs. 2 IPRG, einen zusätzlichen Gerichtsstand am Ort der Geschäftsniederlassung des Trustee.59

Ein anderer Vernehmlassungsteilnehmer möchte Art. 21 gestrichen und dafür Art. 149a Abs. 2 von lit. b wie folgt formuliert haben: "au lieu designé par les dispositions du trust ou, à défaut de désignation, au lieu où le trust est administré en fait."60 Derselbe Vernehmlassungsteilnehmer wünscht einen subsidiären Gerichtsstand für den Fall, dass das Trustvermögen an verschiedenen Orten verwaltet wird. Vorgeschlagen wird hier der Ort, zu dem der Trust im Sinne von Art. 7 des Haager Trust-Übereinkommens die engste Verbindung aufweist.

e) Art. 149b Abs. 1 IPRG (Anwendbares Recht)

Ein Vernehmlassungsteilnehmer will die Frage der Aussonderbarkeit des Trustvermögens dem schweizerischen Recht unterstellen. Gleichzeitig sei im Schweizer Recht eine Bestimmung zum Schutz gutgläubiger Dritter vorzusehen.61 Ein anderer Vernehmlassungsteilnehmer möchte demgegenüber eine ausdrückliche Bestimmung, wonach die Frage dem auf den Trust anwendbaren Recht untersteht.62 In eine

55 UNIL.

56 CP.

57 SBVg (unterstützt durch VSKB).

58 UniGe.

59 UniGe.

60 SAV. Übersetzt: an dem in den Trustbestimmungen bezeichneten Ort oder, in Ermangelung einer solchen Bezeichnung, am Ort, an dem der Trust tatsächlich verwaltet wird.

61 ZH.

62 UBS.