Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/79: Bundesbeschluss über die Genehmigung des Haager Übereinkommens über das auf trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung · 16 Seiten
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b) Schaffung eines schweizerischen Trustrechts
Einige Vernehmlassungsteilnehmer wünschen zusammen mit der Ratifikation des Haager Trust-Übereinkommens eine Kodifikation des schweizerischen Treuhandrechts, z.T. mit gewissen Anpassungen des geltenden Rechts an das Trustrecht.23 Für andere Vernehmlassungsteilnehmer handelt es sich hier nur um ein längerfristiges Ziel.24
Eine Stellungnahme wünscht eine baldige Prüfung der Frage.25 Ein anderer Vernehmlassungsteilnehmer regt etwas allgemeiner die Prüfung einer möglichen Attraktivitätssteigerung für schweizerische Treuhandverhältnisse und Stiftungen im Zivil- und Steuerrecht an.26
Wieder andere Vernehmlassungsteilnehmer begrüssen ausdrücklich den Verzicht auf die Schaffung eines schweizerischen Trust-Rechts.27
c) Aufsicht/Bewilligungspflicht
Mehrere Vernehmlassungsteilnehmer sind ausdrücklich einverstanden mit der im Bericht vorgeschlagenen Prüfung der Aufsichtsfragen im Rahmen der Arbeiten zum FINMAG.28 Einige wünschen ganz generell eine Prüfung der Frage nach erfolgter Ratifikation des Übereinkommens.29 Ein Vernehmlassungsteilnehmer äussert sich demgegenüber dahin gehend, dass er das bestehende Recht als ausreichend erachtet.30
Z.T. wird die Meinung vertreten, dass eine über das bestehende Recht hinausgehende Aufsicht höchstens für gemeinnützige Trusts eingeführt werden soll.31 Ein Vernehmlassungsteilnehmer ist klar für eine (dem Stiftungsrecht nachgebildete) Aufsicht bei gemeinnützigen Trusts.32 Eine andere Stellungnahme spricht sich gegen eine quasi-stiftungsrechtliche Aufsicht bei Trusts aus.33
Bei der Frage der Bewilligungspflicht für die Ausübung einer Trustee-Tätigkeit gehen die Meinungen auseinander. Einige Vernehmlassungsteilnehmer sprechen sich generell dafür aus.34 Zwei weitere Stellungnahmen möchten eine Bewilligungspflicht nur für Trustees, die nicht als Finanzintermediäre gelten und damit nicht dem aktuellen
23 ZH, SH; GPS; UniGe, UNIL; Vischer.
24 LU; VSKB.
25 SAV.
26 GR.
27 GE; SchKG-V; B & M, UBS.
28 ZH, SO; B & M, UBS (mit Vorbehalten).
29 STEP, VHV.
30 JB.
31 LPS; VSP.
32 SF.
33 SBVg (unterstützt durch VSKB).
34 Dafür: B & M, Dietzi, UBS. Dagegen: LPS; VSP; JB.