Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/79: Bundesbeschluss über die Genehmigung des Haager Übereinkommens über das auf trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung · 16 Seiten
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ähnliche Richtung geht eine weitere Stellungnahme, mit welcher die Aufnahme des folgenden Passus in Art. 149b verlangt wird: "Bestimmungen des ausländischen Rechts, wonach das Trustvermögen nicht für persönliche Schulden des Trustees und das persönliche Vermögen des Trustees nicht auch für Schulden des Trustvermögens haften, sind auch von schweizerischen Behörden zu beachten."63
Ein Vernehmlassungsteilnehmer vermisst eine Bestimmung zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs von Art. 149b von demjenigen der übrigen Kapitel des IPRG, insbesondere der Kapitel 6 ("Erbrecht") und 7 ("Sachenrecht").64 Derselbe Vernehmlassungsteilnehmer möchte klargestellt haben, dass in Bezug auf das tracing das 7. Kapitel des IPRG massgebend sei.
Einzelne Vernehmlassungsteilnehmer wünschen eine Bestimmung, die den constructive trust ausdrücklich vom Geltungsbereich von Art. 149b ausschliesst.65
f) Art. 149b Abs. 2 IPRG (Nichtanwendung von Art. 13 des Übereinkommens)
Diese Bestimmung wird von einigen Vernehmlassungsteilnehmern ausdrücklich begrüsst.66 Zwei davon kritisieren indes den Wortlaut der Bestimmung als nicht sachgerecht und schlagen einen anderen Wortlaut vor. Diese Gegenvorschläge lauten wie folgt: "Le juge suisse n'appliquera pas l'article 13 de la Convention."67 und "Le tribunal ne refusera pas de reconnaître un trust dans l'hypothèse visée à l'article 13 de la convention."68
g) Art. 149b Abs. 3 IPRG (Ausschluss von reinen Binnentrusts)
Drei Vernehmlassungsteilnehmer begrüssen diese als Variante vorgeschlagene Bestimmung.69 Ihnen geht es darum, bei reinen Binnensachverhalten die Möglichkeit einer Umgehung des schweizerischen Rechts auszuschliessen. Eine ganze Reihe von anderen Vernehmlassungsteilnehmern verlangt demgegenüber die ersatzlose Streichung der Bestimmung.70 Zur Begründung wird v.a. angeführt, die fragliche Norm sei restriktiver als das geltende Recht, führe zu Rechtsunsicherheit und sei angesichts des im IPRG bereits vorhandenen Instrumentariums zur Vermeidung von
63 SchKG-V.
64 UNIL.
65 SBVg (unterstützt durch VSKB); VSV; UBS.
66 SAV, UniGenf, UNIL; Gutzwiller, von Overbeck.
67 Von Overbeck. Übersetzt: Der schweizerische Richter wendet Art. 13 des Übereinkommens nicht an.
68 UniGe. Übersetzt: Das Gericht wird einem Trust in den Fällen von Art 13 des Übereinkommens nicht die Anerkennung versagen.
69 GE, JU, VS.
70 SAV, STEP, UniGe, VHV; Bachmann, B & M, Dietzi, Gutzwiller, von Overbeck, Vischer. Eher für eine Streichung auch die UniNe. Diesbezüglich unklar: UNIL.