Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2004/79: Bundesbeschluss über die Genehmigung des Haager Übereinkommens über das auf trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung · 16 Seiten

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Ein Vernehmlassungsteilnehmer kritisiert, dass Art. 149c den Erwerber von Treugut weniger schütze als das englische Recht.79

j) Art. 149d Abs. 1 IPRG (Anerkennung ausländischer Entscheidungen)

Ein Vernehmlassungsteilnehmer wünscht eine ausdrückliche Beschränkung des Anwendungsbereichs dieser Bestimmung auf trustrechtliche Streitigkeiten.80

Zwei Vernehmlassungsteilnehmer wünschen eine Streichung des letzten Nebensatzes in lit. d, "und ... hatte", da das geltende Recht eine Abkehr von der Wohnsitzgarantie erlaube.81

Einer dieser Vernehmlassungsteilnehmer wirft die Frage auf, warum lit. d nicht auch Entscheidungen erfasst, die in einem anderen der nach lit. a - c indirekt zuständigen Staaten anerkannt werden.82 Auch ein anderer Vernehmlassungsteilnehmer regt die Prüfung einer Erweiterung der in Art. 149d Abs. 1 vorgesehenen Liste von indirekten Zuständigkeiten an und stellt die Frage, ob nicht auch Urteile des Staates des anwendbaren Rechts oder gar Urteile jeglicher anderer Staaten mit einem ausreichenden Bezug zu betroffenen Trust zu anerkennen wären.83

Eine andere Stellungnahme wünscht eine Regelung der Vollstreckung von Entscheidungen aus so genannten "construction summonses".84 Es geht hier um Entscheidungen in einem nichtstreitigen Verfahren, die von den Gerichten auf Antrag des Trustee erlassen werden, um offene Fragen bei der Auslegung der Trustbestimmungen zu klären.

k) Art. 284a Abs. 1 SchKG (Betreibung des Trustvermögens)

Drei Vernehmlassungsteilnehmer vermissen die Erwähnung des massgebenden Betreibungsortes für Betreibungen nach Art. 284a SchKG.85 Eine dieser Stellungnahmen schlägt den Wohnsitz oder Sitz des Trustee und subsidiär den Ort, an dem der Trust verwaltet wird, als Betreibungsort vor.86 Eine der beiden anderen Stellungnahmen möchte Betreibungen nur am Hauptsitz der Verwaltung des Trust zulassen.87

Der letztgenannte Vernehmlassungsteilnehmer fordert zusätzlich eine Regelung der Frage der Zustellung und schlägt in diesem Zusammenhang die Schaffung eines Art. 68f SchKG vor. In dieselbe Richtung gehen die Bemerkungen eines anderen Vernehmlassungsteilnehmers, der eine Ergänzung der Regel in Art. 284a Abs. 1 um

79 Dietzi.

80 UniNe.

81 UNIL; Vischer.

82 UNIL.

83 Von Overbeck.

84 B & K/ W.

85 GE; UniGe; UBS.

86 UBS.

87 UniGe.